Artikel 169
Trennung zwischen Lebensversicherung und Nichtlebensversicherung
Jeder Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 73 Absatz 5 Unterabsatz 2 die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen verpflichtet hat, die gleichzeitige Ausübung der Tätigkeiten, die sie zu dem in Artikel 73 Absatz 5 genannten Zeitpunkt ausübten, zu beenden, muss diese Verpflichtung auch den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen, unter diesen Abschnitt fallenden Zweigniederlassungen auferlegen, welche die betreffenden Tätigkeiten zugleich ausüben.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die unter diesen Abschnitt fallenden Zweigniederlassungen, deren Sitz die betreffenden Tätigkeiten zugleich ausübt und die zu den in Artikel 73 Absatz 5 genannten Zeitpunkten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nur Tätigkeiten der Lebensversicherung ausübten, diese dort fortsetzen können. Will das Unternehmen Tätigkeiten der Nichtlebensversicherung in diesem Hoheitsgebiet ausüben, so darf es die Tätigkeiten der Lebensversicherung nur noch über ein Tochterunternehmen ausüben.