Artikel 164
Bestandsübertragung
Wenn ein Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts den unter dieses Kapitel fallenden Zweigniederlassungen, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, gestattet, ihren Vertragsbestand ganz oder teilweise an eine unter dieses Kapitel fallende Zweigniederlassung zu übertragen, die in einem anderen Mitgliedstaat errichtet ist, so vergewissert er sich, dass die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats des übernehmenden Unternehmens oder gegebenenfalls des in Artikel 167 genannten Mitgliedstaats bescheinigen, dass
das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über genügend anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügt;
das Recht des Mitgliedstaats des übernehmenden Unternehmens die Möglichkeit einer solchen Übertragung vorsieht; und
dieser Mitgliedstaat mit der Übertragung einverstanden ist.
Die nach den Absätzen 1 bis 5 genehmigte Übertragung wird in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, oder dem Mitgliedstaat der Verpflichtung nach Maßgabe des nationalen Rechts bekannt gemacht.
Sie wirkt automatisch gegenüber den betroffenen Versicherungsnehmern oder Versicherten sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben.