Artikel 166
Solvenzkapitalanforderung und Mindestkapitalanforderung
Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die in seinem Hoheitsgebiet gegründeten Zweigniederlassungen, über eine bestimmte Höhe anrechenbarer Eigenmittel zu verfügen, die sich aus den in Artikel 98 Absatz 3 aufgeführten Bestandteilen zusammensetzen.
Die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung bestimmen sich nach Kapitel VI Abschnitte 4 und 5.
Der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung werden sowohl für die Lebensversicherung als auch für die Nichtlebensversicherung lediglich die Tätigkeiten der betreffenden Zweigniederlassung zugrunde gelegt.
Die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel müssen mindestens der Hälfte der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten absoluten Untergrenze entsprechen.
Die gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe e hinterlegte Kaution wird auf die zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähigen Basiseigenmittel angerechnet.