Artikel 75
(1) Der Prospekt sowie der zuletzt veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht werden dem Anleger auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt.
(2) Der Prospekt kann auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website zur Verfügung gestellt werden. Eine Papierfassung wird den Anlegern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt.
(3) Die Jahres- und die Halbjahresberichte werden dem Anleger in der im Prospekt und in den in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger beschriebenen Form zur Verfügung gestellt. In jedem Fall wird den Anlegern eine Papierfassung des Jahres- und Halbjahresberichts auf Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt.
(4) Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, in denen sie festlegt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über Websites, die kein dauerhafter Datenträger sind, zur Verfügung gestellt werden kann.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.