Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 73 - Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie)

Artikel 73

Die in den Jahresberichten enthaltenen Zahlenangaben werden von einer oder mehreren Personen geprüft, die gemäß der Richtlinie 2006/43/EG gesetzlich zur Abschlussprüfung zugelassen sind. Deren Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls Einschränkungen sind in jedem Jahresbericht vollständig wiederzugeben.