Artikel 74
OGAW übermitteln den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats ihren Prospekt und dessen Änderungen sowie ihre Jahres- und Halbjahresberichte. Auf Anfrage stellen die OGAW diese Unterlagen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft zur Verfügung.