Artikel 68
(1) Die Verwaltungsgesellschaft — für jeden der von ihr verwalteten Investmentfonds — und die Investmentgesellschaft veröffentlichen folgende Unterlagen:
a) |
einen Prospekt, |
b) |
einen Jahresbericht je Geschäftsjahr und |
c) |
einen Halbjahresbericht, der sich auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres erstreckt. |
(2) Der Jahresbericht und der Halbjahresbericht werden innerhalb folgender Fristen, gerechnet ab dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraums veröffentlicht:
a) |
für den Jahresbericht vier Monate oder |
b) |
für den Halbjahresbericht zwei Monate. |