Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 5 - Kostenerstattung an zuständige Behörden

Artikel 5

Kostenerstattung an zuständige Behörden

(1)   Hat die EBA gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) 2023/1114 Aufgaben an zuständige Behörden übertragen, werden die Gebühren für die bei Wahrnehmung dieser Aufgaben entstandenen Kosten ausschließlich von der EBA bei den Emittenten signifikanter ARTs und EMTs erhoben.

(2)   Die EBA erstattet einer zuständigen Behörde die geschätzten Kosten, die dieser durch die Ausführung von Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2023/1114 entstehen, wobei die Höhe der Erstattung die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

der Betrag wurde von der EBA und der zuständigen Behörde vor der Aufgabenübertragung vereinbart,

b)

der Betrag ist kleiner oder gleich dem Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühr, die von den betreffenden Emittenten signifikanter ARTs oder EMTs an die EBA entrichtet wird.