Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - Schätzung der Aufwendungen, die der EBA durch Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben entstehen

Artikel 1

Schätzung der Aufwendungen, die der EBA durch Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben entstehen

(1)   Jedes Jahr schätzt die EBA die jährlichen Gesamtkosten, die ihr voraussichtlich durch die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben entstehen. Diese jährliche Gesamtkostenschätzung bildet die Grundlage für die Festlegung der insgesamt in Rechnung zu stellenden Aufsichtsgebühren.

(2)   Die Gebühren, die Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token (ART) und Emittenten signifikanter E-Geld-Token (EMTs) in Rechnung gestellt werden, sind nach dem Grundsatz der vollen Kostendeckung und nach einem von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ausgearbeiteten tätigkeitsbezogenen Managementmodell festzulegen.

(3)   Bei der Schätzung der jährlichen Gesamtkosten berücksichtigt die EBA die folgenden direkten und indirekten Kosten:

a)

die jährliche Schätzung all ihrer direkten und indirekten Aufwendungen für die von ihr in Bezug auf Emittenten signifikanter ARTs und Emittenten signifikanter EMTs wahrgenommenen Aufsichtsaufgaben, einschließlich der Kosten für die direkt an den betreffenden Aufgaben beteiligten Mitarbeiter und der Kosten für horizontale Dienstleistungen, wie der operativen und administrativen Unterstützung der direkt beteiligten Mitarbeiter;

b)

die jährliche Schätzung der Aufwendungen für die Erstattung der direkten und indirekten Kosten, die den zuständigen Behörden, denen die EBA gemäß Artikel 138 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Emittenten signifikanter ARTs und Emittenten signifikanter EMTs übertragen hat, entstanden sind, einschließlich der Kosten für die direkt an den übertragenen Aufsichtsaufgaben beteiligten Mitarbeiter, und der Kosten für horizontale Dienstleistungen, wie der operativen und administrativen Unterstützung der direkt beteiligten Mitarbeiter.

(4)   Die Gebühren, die Emittenten signifikanter ARTs und Emittenten signifikanter EMTs in Rechnung gestellt werden, decken die folgenden Personal-, Infrastruktur- und Betriebsausgaben ab:

a)

die Aufwendungen, die der EBA für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Emittenten signifikanter ARTs und Emittenten signifikanter EMTs gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 entstehen. Hierzu zählen:

die Einstufung von ARTs und EMTs als signifikant gemäß den Artikeln 43 und 56 der Verordnung (EU) 2023/1114, einschließlich der Kosten, die im Zusammenhang mit Datenerhebung und -analyse und der Interaktion mit dem Emittenten, den zuständigen Behörden, Zentralbanken und anderen einschlägigen Behörden anfallen,

die freiwillige Einstufung von ARTs und EMTs als signifikant gemäß den Artikeln 44 und 57 der Verordnung (EU) 2023/1114, einschließlich aller einschlägigen Kosten eines Einstufungsverfahrens,

die in Artikel 117 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Aufsichtstätigkeiten, einschließlich der Einsetzung und Tätigkeit des in Artikel 118 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Ausschusses der EBA für Kryptowerte und der Ausübung etwaiger in Titel VII Kapitel 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannter Befugnisse und Zuständigkeiten,

die Einsetzung und Tätigkeit der in Artikel 119 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Aufsichtskollegien, die auch für signifikante, von Kreditinstituten ausgegebene EMTs eingerichtet werden können,

b)

die Erstattung an zuständige Behörden, die infolge einer Aufgabenübertragung gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) 2023/1114 Arbeiten nach der Verordnung (EU) 2023/1114 ausgeführt haben.