Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Methode zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr

Artikel 2

Methode zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr

(1)   Die jährliche Aufsichtsgebühr für einen Emittenten signifikanter ARTs wird wie folgt berechnet:

a)

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Emittenten signifikanter ARTs und EMTs im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1114, wie sie im Haushalt der EBA für das betreffende Jahr ausgewiesen sind;

b)

Die unter Buchstabe a genannten Kosten, die Emittenten signifikanter ARTs zugeordnet werden, sind wie folgt auf alle Emittenten signifikanter ARTs umzulegen:

Formula

c)

In Fällen, in denen Aufwendungen direkt einzelnen Emittenten signifikanter ARTs zugeordnet werden, werden diese auf die jährliche Aufsichtsgebühr dieser Emittenten aufgeschlagen.

(2)   Die jährliche Aufsichtsgebühr für einen Emittenten signifikanter EMTs wird wie folgt berechnet:

a)

Personal- und Verwaltungsausgaben, Kosten im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben, die gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) 2023/1114 von zuständigen Behörden wahrgenommen werden, sowie Kosten im Zusammenhang mit IT-Entwicklung und -Wartung für die Aufsichtstätigkeit der EBA, die Emittenten signifikanter ARTs bzw. Emittenten signifikanter EMTs zugeordnet werden;

b)

Danach sind die unter Buchstabe a genannten Kosten, die Emittenten signifikanter EMTs zugeordnet werden, wie folgt auf alle Emittenten signifikanter EMTs umzulegen:

Formula

c)

In Fällen, in denen Aufwendungen direkt einzelnen Emittenten signifikanter EMTs zugeordnet werden, werden diese auf die jährliche Aufsichtsgebühr dieser Emittenten aufgeschlagen.

(3)   Zur Berechnung der Höhe der Vermögenswertreserve von Emittenten signifikanter ARTs verwendet die EBA die Daten aus der letzten verfügbaren unabhängigen Prüfung der Vermögenswertreserve, die gemäß Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Auftrag gegeben wurde.

(4)   Zur Berechnung des Emissionsvolumens von Emittenten signifikanter EMTs verwendet die EBA die Daten aus der letzten verfügbaren unabhängigen Prüfung, die gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Auftrag gegeben wurde.

(5)   Wird die für signifikante ARTs ermittelte Vermögenswertreserve oder das für signifikante EMTs ermittelte Emissionsvolumen in einer anderen Währung als dem Euro angegeben, rechnet die EBA den betreffenden Betrag zum durchschnittlichen Euro-Referenzwechselkurs in dem Zeitraum, in dem die Werte erfasst wurden, in Euro um. Zu diesem Zweck ist der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Euro-Referenzwechselkurs zu verwenden.

(6)   Die Gebühr für das erste Jahr wird abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 nach nachstehender Formel berechnet, wobei die in den Absätzen 1 und 2 genannte Aufsichtsgebühr um einen Faktor verringert wird, der gleich der Anzahl an Tagen ist, die zwischen dem Inkrafttreten der Aufsichtsübertragung und dem Ende des Jahres liegen, geteilt durch die Gesamtzahl der Tage in diesem Jahr:

Formula

Im ersten Jahr wird die Aufsichtsgebühr fällig, nachdem ein Emittent signifikanter ARTs oder signifikanter EMTs von der EBA gemäß den Artikeln 43, 44, 56 oder 57 der Verordnung (EU) 2023/1114 als signifikant eingestuft wurde; zu entrichten ist sie innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung der entsprechenden Rechnung durch die EBA.

Abweichend von Unterabsatz 1 müssen Emittenten signifikanter ARTs oder signifikanter EMTs für ein Kalenderjahr keine Aufsichtsgebühr entrichten, wenn sie im Dezember desselben Jahres gemäß den Artikeln 43, 44, 56 oder 57 der Verordnung (EU) 2023/1114 als signifikant eingestuft werden.