Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 3 - Delegierte Verordnung 2024/1503

Artikel 3

Anpassung der Gebühren

Die jährlichen Aufsichtsgebühren, die Emittenten signifikanter ARTs und Emittenten signifikanter EMTs in Rechnung gestellt werden, sind so zu bemessen, dass die Kosten der betreffenden Leistungen vollständig gedeckt sind und zugleich ein Defizit oder signifikanter Überschuss vermieden wird.