Artikel 3
Anpassung der Gebühren
Die jährlichen Aufsichtsgebühren, die Emittenten signifikanter ARTs und Emittenten signifikanter EMTs in Rechnung gestellt werden, sind so zu bemessen, dass die Kosten der betreffenden Leistungen vollständig gedeckt sind und zugleich ein Defizit oder signifikanter Überschuss vermieden wird.