Artikel 6
Inhalt der freiwilligen Meldung erheblicher Cyberbedrohungen
Eine freiwillige Meldung in Bezug auf erhebliche Cyberbedrohungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 umfasst Folgendes:
a) |
allgemeine Angaben zu dem meldenden Finanzunternehmen gemäß Artikel 1, |
b) |
Datum und Uhrzeit der Erkennung einer erheblichen Cyberbedrohung und sonstige relevante Zeitstempel im Zusammenhang mit der erheblichen Cyberbedrohung, |
c) |
Beschreibung der erheblichen Cyberbedrohung, |
d) |
Angaben zu den möglichen Auswirkungen der erheblichen Cyberbedrohung auf das Finanzunternehmen, seine Kunden oder Gegenparteien im Finanzbereich, |
e) |
Einstufungskriterien, die die Meldung eines schwerwiegenden Vorfalls gemäß den Artikeln 1 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772 ausgelöst hätten, wenn die Cyberbedrohung eingetreten wäre, |
f) |
Angaben zum Status der erheblichen Cyberbedrohung und dazu, ob sich die Bedrohungsaktivität verändert hat, |
g) |
gegebenenfalls Beschreibung der Maßnahmen, die das Finanzunternehmen ergriffen hat, um das Eintreten erheblicher Cyberbedrohungen zu verhindern, |
h) |
Angabe dazu, ob andere Finanzunternehmen oder Behörden über die erhebliche Cyberbedrohung benachrichtigt wurden, |
i) |
gegebenenfalls Angaben zu Kompromittierungsindikatoren, |
j) |
soweit verfügbar, sonstige zweckdienliche Informationen. |