Aktualisiert 26/04/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 6 - Delegierte Verordnung 2025/301

Artikel 6

Inhalt der freiwilligen Meldung erheblicher Cyberbedrohungen

Eine freiwillige Meldung in Bezug auf erhebliche Cyberbedrohungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 umfasst Folgendes:

a)

allgemeine Angaben zu dem meldenden Finanzunternehmen gemäß Artikel 1,

b)

Datum und Uhrzeit der Erkennung einer erheblichen Cyberbedrohung und sonstige relevante Zeitstempel im Zusammenhang mit der erheblichen Cyberbedrohung,

c)

Beschreibung der erheblichen Cyberbedrohung,

d)

Angaben zu den möglichen Auswirkungen der erheblichen Cyberbedrohung auf das Finanzunternehmen, seine Kunden oder Gegenparteien im Finanzbereich,

e)

Einstufungskriterien, die die Meldung eines schwerwiegenden Vorfalls gemäß den Artikeln 1 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772 ausgelöst hätten, wenn die Cyberbedrohung eingetreten wäre,

f)

Angaben zum Status der erheblichen Cyberbedrohung und dazu, ob sich die Bedrohungsaktivität verändert hat,

g)

gegebenenfalls Beschreibung der Maßnahmen, die das Finanzunternehmen ergriffen hat, um das Eintreten erheblicher Cyberbedrohungen zu verhindern,

h)

Angabe dazu, ob andere Finanzunternehmen oder Behörden über die erhebliche Cyberbedrohung benachrichtigt wurden,

i)

gegebenenfalls Angaben zu Kompromittierungsindikatoren,

j)

soweit verfügbar, sonstige zweckdienliche Informationen.