Aktualisiert 26/04/2025
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2025/301

Artikel 2

Spezifische Informationen, die in Erstmeldungen enthalten sein müssen

Erstmeldungen gemäß Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 enthalten mindestens alle nachfolgend genannten spezifischen Informationen:

a)

vom Finanzunternehmen zugewiesener Referenzcode des Vorfalls,

b)

Datum und Uhrzeit der Erkennung des Vorfalls sowie dessen Einstufung gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772 der Kommission (7),

c)

Beschreibung des IKT-bezogenen Vorfalls,

d)

in den Artikeln 1 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772 festgelegte Kriterien, auf deren Grundlage das Finanzunternehmen den IKT-bezogenen Vorfall als schwerwiegend eingestuft hat,

e)

Mitgliedstaaten, die von dem IKT-bezogenen Vorfall betroffen sind,

f)

Angaben dazu, wie der IKT-bezogene Vorfall erkannt wurde,

g)

soweit verfügbar, Angaben zum Ursprung des IKT-bezogenen Vorfalls,

h)

Angaben dazu, ob das Finanzunternehmen einen Geschäftsfortführungsplan aktiviert hat,

i)

gegebenenfalls Angaben zur Neueinstufung des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls als nicht schwerwiegend,

j)

soweit verfügbar, sonstige zweckdienliche Informationen.


(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2024/1772 der Kommission vom 13. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Klassifizierung von IKT-bezogenen Vorfällen und Cyberbedrohungen, der Wesentlichkeitsschwellen und der Einzelheiten von Meldungen schwerwiegender Vorfälle (ABl. L, 2024/1772, 25.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1772/oj).