Artikel 4
Spezifische Informationen, die in Abschlussmeldungen enthalten sein müssen
Abschlussmeldungen gemäß Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2554 enthalten mindestens alle nachfolgend genannten spezifischen Informationen:
a) |
Angaben zu den Ursachen des IKT-bezogenen Vorfalls, |
b) |
Datum und Uhrzeit der Behebung des IKT-bezogenen Vorfalls sowie der Beseitigung der zugrunde liegenden Ursache(n), |
c) |
Angaben dazu, wie dem IKT-bezogenen Vorfall entgegengewirkt wurde, |
d) |
gegebenenfalls Informationen, die für die Abwicklungsbehörden relevant sind, |
e) |
Angaben zu direkten und indirekten Kosten und Verlusten, die infolge des IKT-bezogenen Vorfalls entstanden sind, und Angaben zu finanziellen Wiedereinziehungen, |
f) |
gegebenenfalls Angaben zu wiederholten IKT-bezogenen Vorfällen. |