Aktualisiert 26/04/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 4 - Delegierte Verordnung 2025/301

Artikel 4

Spezifische Informationen, die in Abschlussmeldungen enthalten sein müssen

Abschlussmeldungen gemäß Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2554 enthalten mindestens alle nachfolgend genannten spezifischen Informationen:

a)

Angaben zu den Ursachen des IKT-bezogenen Vorfalls,

b)

Datum und Uhrzeit der Behebung des IKT-bezogenen Vorfalls sowie der Beseitigung der zugrunde liegenden Ursache(n),

c)

Angaben dazu, wie dem IKT-bezogenen Vorfall entgegengewirkt wurde,

d)

gegebenenfalls Informationen, die für die Abwicklungsbehörden relevant sind,

e)

Angaben zu direkten und indirekten Kosten und Verlusten, die infolge des IKT-bezogenen Vorfalls entstanden sind, und Angaben zu finanziellen Wiedereinziehungen,

f)

gegebenenfalls Angaben zu wiederholten IKT-bezogenen Vorfällen.