Aktualisiert 26/04/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Delegierte Verordnung 2025/301

Artikel 1

Allgemeine Informationen, die in Erstmeldungen sowie in Zwischen- und Abschlussmeldungen schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle enthalten sein müssen

Finanzunternehmen nehmen in die Erstmeldung, die Zwischenmeldung und die Abschlussmeldung gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554 die folgenden allgemeinen Informationen auf:

a)

Art der Übermittlung (Erstmeldung, Zwischenmeldung oder Abschlussmeldung),

b)

Name des Finanzunternehmens, seinen LEI-Code und Art des Finanzunternehmens gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554,

c)

Name und Identifikationscode des Unternehmens, das die Erst-, Zwischen- oder Abschlussmeldung für das Finanzunternehmen übermittelt,

d)

gegebenenfalls Namen und LEI-Codes aller Finanzunternehmen, die in der aggregierten Erst-, Zwischen- oder Abschlussmeldung erfasst sind,

e)

Kontaktdaten der Personen, die für die Kommunikation mit der zuständigen Behörde über den schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall verantwortlich sind,

f)

gegebenenfalls Angabe des Mutterunternehmens der Gruppe, der das Finanzunternehmen angehört,

g)

bei monetären Auswirkungen die Währung, in der die Beträge angegeben werden.