Artikel 6
Anwendungsbereich des Informationsregisters auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene
(1) Bei Gruppen entscheiden die Mutterunternehmen unter Berücksichtigung der einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union, welche Unternehmen in das Informationsregister aufgenommen werden sollen.
(2) Das auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene geführte und aktualisierte Informationsregister umfasst alle Finanzunternehmen und gruppeninternen IKT-Dienstleister, die zur Teilgruppe und zur Gruppe gehören.