Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

direkter IKT-Drittdienstleister“ einen IKT-Drittdienstleister oder einen gruppeninternen IKT-Dienstleister, der eine vertragliche Vereinbarung unterzeichnet hat mit

a)

einem Finanzunternehmen, um seine IKT-Dienstleistungen direkt für dieses Finanzunternehmen zu erbringen,

b)

einem Finanzunternehmen oder Nichtfinanzunternehmen, um seine Dienstleistungen für andere Finanzunternehmen innerhalb derselben Gruppe zu erbringen,

2.

IKT-Dienstleistungskette“ eine Abfolge von vertraglichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der IKT-Dienstleistung, die vom direkten IKT-Drittdienstleister für das Finanzunternehmen erbracht wird, beginnend mit dem direkten IKT-Drittdienstleister, der einen oder mehrere andere IKT-Drittdienstleister als Gegenpartei(en) (Unterauftragnehmer) hat,

3.

Rang“ die Position eines IKT-Drittdienstleisters in der IKT-Dienstleistungskette.