Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„direkter IKT-Drittdienstleister“ einen IKT-Drittdienstleister oder einen gruppeninternen IKT-Dienstleister, der eine vertragliche Vereinbarung unterzeichnet hat mit
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2. |
„IKT-Dienstleistungskette“ eine Abfolge von vertraglichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der IKT-Dienstleistung, die vom direkten IKT-Drittdienstleister für das Finanzunternehmen erbracht wird, beginnend mit dem direkten IKT-Drittdienstleister, der einen oder mehrere andere IKT-Drittdienstleister als Gegenpartei(en) (Unterauftragnehmer) hat, |
3. |
„Rang“ die Position eines IKT-Drittdienstleisters in der IKT-Dienstleistungskette. |