Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 2 - Erstellung einer Rangfolge von IKT-Drittdienstleistern in der Dienstleistungskette

Artikel 2

Erstellung einer Rangfolge von IKT-Drittdienstleistern in der Dienstleistungskette

Finanzunternehmen weisen jedem IKT-Drittdienstleister einen Rang zu. Der Rang ist eine beliebige natürliche Zahl größer oder gleich „1“, wobei die Vereinbarung dem Finanzunternehmen umso näher steht, je niedriger die natürliche Zahl ist, die dem Rang zugeordnet ist.

Der Rang des direkten IKT-Drittdienstleisters in der IKT-Dienstleistungskette muss stets „1“ sein.

Der Rang des Unterauftragnehmers in der IKT-Dienstleistungskette muss stets größer als „1“ sein.