Aktualisiert 15/01/2025
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ANHANG I - Anleitung zum Ausfüllen des Informationsregisters

ANHANG I

Anleitung zum Ausfüllen des Informationsregisters

TEIL 1

ALLGEMEINE ANLEITUNGEN

Finanzunternehmen, die das Informationsregister auf Unternehmensebene, teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene führen und aktualisieren, tragen die Daten in die Vorlagen des Informationsregisters ein und verwenden dabei die in Teil 2 der Anleitung genannten Formate.

Teil 2 enthält Anleitungen, die von den Finanzunternehmen beim Ausfüllen der einzelnen Spalten in den jeweiligen Vorlagen zu befolgen sind. Beim Ausfüllen bestimmter Spalten müssen die Finanzunternehmen auf die Anhänge II, III und IV oder andere externe Quellen zurückgreifen. In diesem Fall wird in den Anleitungen auf die entsprechenden Anhänge oder externen Quellen verwiesen.

Liste der Vorlagen

Vorlagencode

Vorlagenbezeichnung

Kurzbeschreibung

B_01.01

Unternehmen, das das Informationsregister führt

In dieser Vorlage wird das Unternehmen angegeben, das das Informationsregister auf Unternehmensebene bzw. auf teilkonsolidierter oder konsolidierter Ebene führt und aktualisiert.

B_01.02

Liste der zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmen

In dieser Vorlage werden alle zur Gruppe gehörenden Unternehmen aufgeführt. Gehört das für die Führung und Aktualisierung des Informationsregisters zuständige Finanzunternehmen keiner Gruppe an, ist in dieser Vorlage nur das betreffende Finanzunternehmen anzugeben.

B_01.03

Liste der Zweigniederlassungen

In dieser Vorlage werden die Zweigniederlassungen der in der Vorlage B_01.02 genannten Finanzunternehmen aufgeführt.

B_02.01

Vertragliche Vereinbarungen – allgemeine Informationen

In dieser Vorlage werden alle vertraglichen Vereinbarungen mit direkten IKT-Drittdienstleistern aufgeführt.

Für jede vertragliche Vereinbarung mit einem direkten IKT-Drittdienstleister weist das Finanzunternehmen, das das Informationsregister führt, eine eindeutige „Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung“ zu, mit der die vertragliche Vereinbarung selbst eindeutig identifiziert wird.

B_02.02

Vertragliche Vereinbarungen – spezifische Informationen

Diese Vorlage enthält nähere Angaben zu jeder in der Vorlage B_02.01 aufgeführten vertraglichen Vereinbarung in Bezug auf:

a)

die IKT-Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der vertraglichen Vereinbarung fallen,

b)

die Funktionen der Finanzunternehmen, die von diesen IKT-Dienstleistungen unterstützt werden,

c)

sonstige wichtige Informationen zu den spezifischen erbrachten IKT-Dienstleistungen (z. B. Kündigungsfrist, für die Vereinbarung geltendes Recht usw.).

B_02.03

Liste der gruppeninternen vertraglichen Vereinbarungen

In dieser Vorlage werden unter Angabe der Vertragskennnummern die Verbindungen zwischen gruppeninternen vertraglichen Vereinbarungen und vertraglichen Vereinbarungen mit IKT-Drittdienstleistern, die nicht der Gruppe angehören, erfasst, wenn sie Teil der IKT-Dienstleistungskette sind.

B_03.01

Unternehmen, die die vertraglichen Vereinbarungen für den Erhalt der IKT-Dienstleistung(en) oder im Namen der Unternehmen, die die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nehmen, unterzeichnen

Diese Vorlage enthält Informationen über das Unternehmen, das die vertraglichen Vereinbarungen mit dem direkten IKT-Drittdienstleister für das Unternehmen, das die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nimmt, unterzeichnet.

Wird das Informationsregister auf Unternehmensebene geführt und aktualisiert, ist das Unternehmen, das die vertragliche Vereinbarung unterzeichnet und die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nimmt, das Finanzunternehmen, das das Informationsregister führt und aktualisiert.

Im Falle der Teilkonsolidierung und Konsolidierung ist das Finanzunternehmen, das die erbrachten IKT-Dienstleistungen in Anspruch nimmt, nicht unbedingt das Unternehmen, das die vertragliche Vereinbarung mit den IKT-Drittdienstleistern unterzeichnet.

B_03.02

IKT-Drittdienstleister, die die vertraglichen Vereinbarungen für die Erbringung der IKT-Dienstleistung(en) unterzeichnen

In dieser Vorlage sind alle in der Vorlage B_05.01 genannten IKT-Drittdienstleister aufgeführt, die die in der Vorlage B_02.01 genannten vertraglichen Vereinbarungen zur Erbringung der IKT-Dienstleistungen unterzeichnen.

B_03.03

Unternehmen, die die vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung der IKT-Dienstleistung(en) für andere Unternehmen im Konsolidierungskreis unterzeichnen

In dieser Vorlage werden alle in der Vorlage B_01.02 genannten Unternehmen aufgeführt, die die in der Vorlage B_02.01 genannten vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung von IKT-Dienstleistungen für andere Unternehmen im Konsolidierungskreis unterzeichnen.

B_04.01

Unternehmen, die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nehmen

In dieser Vorlage sind alle Unternehmen aufgeführt, die IKT-Dienstleistungen nutzen, die von IKT-Drittdienstleistern erbracht werden und im Informationsregister registriert sind.

Bei den Unternehmen, die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nehmen, handelt es sich entweder um die in den Anwendungsbereich fallenden Finanzunternehmen oder um die gruppeninternen IKT-Dienstleister.

Wird das Informationsregister auf Unternehmensebene geführt und aktualisiert, sind das Unternehmen, das die vertragliche Vereinbarung unterzeichnet, und das Unternehmen, das die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nimmt, das Finanzunternehmen, das das Register führt.

B_05.01

IKT-Drittdienstleister

Diese Vorlage enthält allgemeine Informationen zur Ermittlung

a)

der direkten IKT-Drittdienstleister,

b)

der gruppeninternen IKT-Dienstleister,

c)

aller Unterauftragnehmer, die in der Vorlage B_05.02 zur IKT-Dienstleistungskette aufgeführt sind,

d)

des obersten Mutterunternehmens der unter den Buchstaben a, b und c genannten IKT-Drittdienstleister.

B_05.02

IKT-Dienstleistungskette

In dieser Vorlage werden die IKT-Drittdienstleister, die Teil derselben IKT-Dienstleistungskette sind, ausgewiesen und zueinander in Beziehung gesetzt.

Die Finanzunternehmen müssen die IKT-Drittdienstleister für jede in jeder vertraglichen Vereinbarung enthaltene IKT-Dienstleistung benennen und einstufen.

Beispiel: Ein Finanzunternehmen hat eine vertragliche Vereinbarung mit einem IKT-Drittdienstleister (im Folgenden „IKT-Drittdienstleister X“) getroffen, um zwei spezifische IKT-Dienstleistungen (im Folgenden „IKT-Dienstleistung A“ und „IKT-Dienstleistung B“) in Anspruch zu nehmen, und der Dienstleister nutzt einen Unterauftragnehmer („IKT-Drittdienstleister Y“), um eine dieser Dienstleistungen zu erbringen („IKT-Dienstleistung B“).

In Bezug auf die IKT-Dienstleistung A besteht die IKT-Dienstleistungskette aus einem IKT-Drittdienstleister (dem IKT-Drittdienstleister X), der in der Vorlage als Nummer 1 eingestuft wird. Der IKT-Drittdienstleister X ist der direkte IKT-Drittdienstleister.

In Bezug auf die IKT-Dienstleistung B setzt sich die IKT-Dienstleistungskette aus zwei IKT-Drittdienstleistern zusammen:

a)

dem IKT-Drittdienstleister X, der in der Vorlage an erster Stelle steht. Der IKT-Drittdienstleister X ist der direkte IKT-Drittdienstleister.

b)

dem IKT-Drittdienstleister Y, der in der Vorlage an zweiter Stelle steht. Der IKT-Drittdienstleister Y ist ein Unterauftragnehmer.

Alle IKT-Drittdienstleister, die derselben IKT-Dienstleistungskette angehören, haben dieselbe „Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung“ gemäß Vorlage B_02.01 und erbringen dieselbe Art von IKT-Dienstleistungen.

B_06.01

Angabe der Funktionen

In dieser Vorlage werden die Funktionen des Finanzunternehmens, das die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nimmt, genannt und näher beschrieben.

In den in dieser Vorlage bereitzustellenden Informationen müssen Finanzunternehmen für jede Kombination aus LEI, genehmigter Tätigkeit und Funktion eines Finanzunternehmens eine eindeutige Kennung, die „Funktionskennung“, angeben.

Beispiel: Ein Finanzunternehmen (LEI: 21USLEIC20231109J3Z8), das im Rahmen von zwei genehmigten Tätigkeiten („Tätigkeit A“ und „Tätigkeit B“) agiert, erhält zwei eindeutige „Funktionskennungen“ für dieselbe Funktion X (z. B. Vertrieb), die jeweils für Tätigkeit A bzw. Tätigkeit B ausgeführt wird. Funktionskennung:

 

F1 für die Kombination aus „21USLEIC20231109J3Z8“, „Tätigkeit A“ und „Funktion X“

 

F2 für die Kombination aus „21USLEIC20231109J3Z8“, „Tätigkeit B“ und „Funktion X“

B_07.01

Bewertungen der IKT-Dienstleistungen

Diese Vorlage enthält Informationen im Zusammenhang mit der Risikobewertung der IKT-Dienstleistungen (z. B. Substituierbarkeit, Zeitpunkt des letzten Audits usw.), wenn die betreffenden IKT-Dienstleistungen eine kritische oder wichtige Funktion oder einen wesentlichen Bereich davon unterstützen.

B_99.01

Begriffsbestimmungen seitens der Unternehmen, die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nehmen

Diese Vorlage enthält unternehmensinterne Erläuterungen, Bedeutungen und Begriffsbestimmungen in Bezug auf den erschöpfenden Indikatorenkatalog, den das Finanzunternehmen im Informationsregister verwendet.

Beispiel: In der Vorlage B_07.01 muss das Finanzunternehmen anhand einer erschöpfenden Liste von Optionen (gering, mittel, hoch) die Auswirkungen der Einstellung der IKT-Dienstleistungen angeben. In der Vorlage B_99.01 muss das Finanzunternehmen die Bedeutung dieser Optionen darlegen.

TEIL 2

ANLEITUNGEN ZU DEN EINZELNEN VORLAGEN

Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_01.01 – Finanzunternehmen, das das Informationsregister führt

Geben Sie das Finanzunternehmen an, das das Informationsregister führt und aktualisiert.

Spaltencode

Spaltenbezeichnung

Art

Hinweise zum Ausfüllen

Ausfülloption

B_01.01.0010

LEI des Finanzunternehmens, das das Informationsregister führt

Alphanumerisch

Geben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 das Finanzunternehmen an, das das Informationsregister führt und aktualisiert.

Obligatorisch

B_01.01.0020

Name des Finanzunternehmens

Alphanumerisch

Offizielle Bezeichnung des Finanzunternehmens, das das Informationsregister führt und aktualisiert

Obligatorisch

B_01.01.0030

Land des Finanzunternehmens

Land

Geben Sie nach ISO 3166-1 Alpha-2 den Ländercode des Landes an, in dem die Lizenz oder die Eintragung des im Informationsregister gemeldeten Unternehmens erteilt wurde.

Obligatorisch

B_01.01.0040

Art des Finanzunternehmens

Erschöpfende Optionsliste

Benennen Sie anhand einer der Optionen aus der folgenden erschöpfenden Liste die Art des Finanzunternehmens:

1.

Kreditinstitute,

2.

Zahlungsinstitute, einschließlich nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgenommene Zahlungsinstitute (1),

3.

Kontoinformationsdienstleister,

4.

E-Geld-Institute, einschließlich nach der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgenommene E-Geld-Institute (2),

5.

Wertpapierfirmen,

6.

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sind (3),

7.

Emittenten wertreferenzierter Token, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen sind,

8.

Zentralverwahrer,

9.

zentrale Gegenparteien,

10.

Handelsplätze,

11.

Transaktionsregister,

12.

Verwalter alternativer Investmentfonds,

13.

Verwaltungsgesellschaften,

14.

Datenbereitstellungsdienste,

15.

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,

16.

Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit,

17.

Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung,

18.

Ratingagenturen,

19.

Administratoren kritischer Referenzwerte,

20.

Schwarmfinanzierungsdienstleister,

21.

Verbriefungsregister,

22.

sonstige Finanzunternehmen.

Wird das Informationsregister auf Gruppenebene vom Mutterunternehmen geführt, das selbst nicht der Pflicht zur Führung eines solchen Registers unterliegt, da es nicht unter die Definition der Finanzunternehmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 fällt (z. B. Finanzholdinggesellschaft, gemischte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft), ist die Option „Sonstiges Finanzunternehmen“ zu wählen.

Obligatorisch

B_01.01.0050

Zuständige Behörde

Alphanumerisch

Geben Sie die in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte zuständige Behörde an, der das Informationsregister gemeldet wird.

Obligatorisch im Falle der Meldung

B_01.01.0060

Datum der Meldung

Datum

Geben Sie das Datum unter Verwendung des ISO 8601-Codes (JJJJ–MM–TT) des Meldedatums an.

Obligatorisch im Falle der Meldung

Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_01.02 – Liste der Finanzunternehmen, die in den Anwendungsbereich des Informationsregisters fallen

Wird das Informationsregister auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene geführt und aktualisiert, so werden in dieser Vorlage alle Finanzunternehmen aufgeführt, die zur Teilgruppe und Gruppe gehören. Gehört das für die Führung und Aktualisierung des Informationsregisters zuständige Finanzunternehmen keiner Gruppe an, ist in dieser Vorlage nur das betreffende Finanzunternehmen auszuweisen, und der Eintrag in dieser Vorlage muss mit dem Eintrag in der Vorlage B_01.01 identisch sein.

Wenn ein Unternehmen für alle Tätigkeiten (einschließlich der IKT-Dienstleistungen) im Namen eines Finanzunternehmens handelt, sollten die direkten IKT-Drittdienstleister dieses Unternehmens in den einschlägigen Vorlagen des Informationsregisters des Finanzunternehmens erfasst werden. In diesem Fall wird das Unternehmen nur als Unternehmen registriert, das das Register führt, und nicht in dieser Vorlage angegeben.

Spaltencode

Spaltenbezeichnung

Art

Hinweise zum Ausfüllen

Ausfülloption

B_01.02.0010

LEI des Finanzunternehmens

Alphanumerisch

Geben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 das Finanzunternehmen an, das im Informationsregister gemeldet wird.

Obligatorisch

B_01.02.0020

Name des Finanzunternehmens

Alphanumerisch

Offizielle Bezeichnung des Finanzunternehmens, das im Informationsregister gemeldet wird

Obligatorisch

B_01.02.0030

Land des Finanzunternehmens

Land

Geben Sie nach ISO 3166-1 Alpha-2 den Ländercode des Landes an, in dem die Lizenz oder die Eintragung des im Informationsregister gemeldeten Finanzunternehmens erteilt wurde.

Obligatorisch

B_01.02.0040

Art des Finanzunternehmens

Erschöpfende Optionsliste

Benennen Sie anhand einer der Optionen aus der folgenden erschöpfenden Liste die Art des Finanzunternehmens:

1.

Kreditinstitute,

2.

Zahlungsinstitute, einschließlich nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommene Zahlungsinstitute,

3.

Kontoinformationsdienstleister,

4.

E-Geld-Institute, einschließlich nach der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommene E-Geld-Institute,

5.

Wertpapierfirmen,

6.

Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen sind,

7.

Emittenten wertreferenzierter Token, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen sind,

8.

Zentralverwahrer,

9.

zentrale Gegenparteien,

10.

Handelsplätze,

11.

Transaktionsregister,

12.

Verwalter alternativer Investmentfonds,

13.

Verwaltungsgesellschaften,

14.

Datenbereitstellungsdienste,

15.

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,

16.

Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit,

17.

Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung,

18.

Ratingagenturen,

19.

Administratoren kritischer Referenzwerte,

20.

Schwarmfinanzierungsdienstleister,

21.

Verbriefungsregister,

22.

sonstige Finanzunternehmen,

23.

Nichtfinanzunternehmen: gruppeninterne IKT-Dienstleister,

24.

Nichtfinanzunternehmen: Sonstiges.

Obligatorisch

B_01.02.0050

Hierarchie des Finanzunternehmens innerhalb der Gruppe (falls zutreffend)

Erschöpfende Optionsliste

Benennen Sie anhand einer der Optionen aus der folgenden erschöpfenden Liste die Hierarchie des Finanzunternehmens im Konsolidierungskreis:

1.

Das Finanzunternehmen ist das oberste Mutterunternehmen in der Konsolidierung.

2.

Das Finanzunternehmen ist das Mutterunternehmen eines teilkonsolidierten Bereichs der Konsolidierung.

3.

Das Finanzunternehmen ist ein in der Konsolidierung befindliches Tochterunternehmen und kein Mutterunternehmen eines teilkonsolidierten Bereichs.

4.

Das Finanzunternehmen gehört keiner Gruppe an.

5.

Das Finanzunternehmen ist ein Dienstleister, an den das Finanzunternehmen (oder der in seinem Namen handelnde Drittdienstleister) alle seine operationellen Tätigkeiten auslagert.

Trifft auf ein Unternehmen mehr als eine Option der oben angegebenen erschöpfenden Liste zu, so ist die auf das Unternehmen zutreffende höherrangige Option auszuwählen.

Obligatorisch

B_01.02.0060

LEI des direkten Mutterunternehmens des Finanzunternehmens

Alphanumerisch

Geben Sie das im Informationsregister gemeldete direkte Mutterunternehmen des Finanzunternehmens unter Verwendung des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 an.

Obligatorisch

B_01.02.0070

Datum der letzten Aktualisierung

Datum

Geben Sie das Datum unter Verwendung des ISO 8601-Codes (JJJJ–MM–TT) des Datums der letzten Aktualisierung oder Änderung des Informationsregisters in Bezug auf das Finanzunternehmen an.

Obligatorisch

B_01.02.0080

Datum der Aufnahme in das Informationsregister

Datum

Geben Sie das Datum unter Verwendung des ISO 8601-Codes (JJJJ–MM–TT) des Datums der Aufnahme des Finanzunternehmens in das Informationsregister an.

Obligatorisch

B_01.02.0090

Datum der Löschung im Informationsregister

Datum

Geben Sie das Datum unter Verwendung des ISO 8601-Codes (JJJJ–MM–TT) des Datums der Löschung des Finanzunternehmens aus dem Informationsregister an.

Wurde das Finanzunternehmen nicht gelöscht, ist „9999-12-31“ anzugeben.

Obligatorisch

B_01.02.0100

Währung

Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO 4217-Code der Währung an, die für die Aufstellung des Jahresabschlusses des Finanzunternehmens verwendet wird.

Die Beträge sind in der Währung auszuweisen, die das Finanzunternehmen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses je nach Sachlage auf Unternehmensebene, teilkonsolidierter oder konsolidierter Ebene verwendet.

Nur obligatorisch, wenn B_01.02.0110 gemeldet wird

B_01.02.0110

Gesamtwert der Aktiva des Finanzunternehmens

Monetär

Monetärer Gesamtwert der Aktiva des Finanzunternehmens; maßgeblich ist der im Jahresabschluss des Finanzunternehmens für das Jahr vor dem Datum der letzten Aktualisierung des Informationsregisters ausgewiesene Wert. Der monetäre Wert ist in Einheiten anzugeben.

Für das Ausfüllen dieser Spalte wird auf Anhang IV verwiesen.

Obligatorisch, wenn es sich bei dem Unternehmen um ein Finanz-unternehmen handelt

Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_01.03 – Liste der Zweigniederlassungen

Hat ein Finanzunternehmen Zweigniederlassungen, die sich außerhalb seines Sitzlandes befinden, so sind diese Zweigniederlassungen in dieser Vorlage anzugeben.

Spaltencode

Spaltenbezeichnung

Art

Hinweise zum Ausfüllen

Ausfülloption

B_01.03.0010

Identifikationscode der Zweigniederlassung

Alphanumerisch

Geben Sie für jede Zweigniederlassung eines Finanzunternehmens, die sich außerhalb seines Sitzlandes befindet, einen eindeutigen Code an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

a)

LEI der Zweigniederlassung, wenn sie nur für diese Zweigniederlassung gilt und sich von der Angabe in B_01.03.0020 unterscheidet,

b)

ein anderer Identifikationscode, der von dem Finanzunternehmen zur Identifizierung der Zweigniederlassung verwendet wird (wenn die LEI der Zweigniederlassung derjenigen in Vorlage B_01.03.0020 oder der LEI einer anderen Zweigniederlassung entspricht).

Obligatorisch

B_01.03.0020

LEI des Hauptsitzes des Finanzunternehmens der Zweigniederlassung

Alphanumerisch

Wie in B_01.02.0010 angegeben

Geben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 den Hauptsitz des Finanzunternehmens der Zweigniederlassung an.

Obligatorisch

B_01.03.0030

Name der Zweigniederlassung

Alphanumerisch

Geben Sie den Namen der Zweigniederlassung an.

Obligatorisch

B_01.03.0040

Land der Zweigniederlassung

Land

Geben Sie den Code des Landes, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, gemäß ISO 3166-1 Alpha-2 an.

Obligatorisch

Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_02.01 – Vertragliche Vereinbarungen – Allgemeine Informationen

Finanzunternehmen müssen für jede vertragliche Vereinbarung im Informationsregister eine „Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung“ angeben. Nimmt der externe IKT-Drittdienstleister Unterauftragnehmer in Anspruch, erfassen die Finanzunternehmen im Informationsregister für Vereinbarungen zwischen den externen IKT-Drittdienstleistern und ihren Unterauftragnehmern keine „Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung“. Im Falle eines gruppeninternen IKT-Dienstleisters erfassen die Finanzunternehmen in dieser Vorlage die „Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung“ zwischen diesem gruppeninternen IKT-Dienstleister und seinen IKT-Drittdienstleistern und füllen die Vorlage B_02.03 (Liste der gruppeninternen vertraglichen Vereinbarungen) entsprechend aus.

Die „Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung“ bezieht sich auf die folgenden Arten von vertraglichen Vereinbarungen:

a)

jede Art von eigenständigen Vereinbarungen,

b)

jede Art von „übergeordneten Vereinbarungen oder Rahmenübereinkünften“, einschließlich Globalvereinbarungen und Rahmenübereinkünften,

c)

jede Art von „Folge- oder Nebenvereinbarungen“, einschließlich Durchführungsvereinbarungen, Unterdienstleistungsvereinbarungen und Bestellscheinen.

Die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung bezieht sich nicht auf Dienstgütevereinbarungen, die einer der in den Buchstaben a, b und c oben genannten vertraglichen Vereinbarungen untergeordnet sind.

Spaltencode

Spaltenbezeichnung

Art

Hinweise zum Ausfüllen

Ausfülloption

B_02.01.0010

Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung

Alphanumerisch

Führen Sie die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Finanzunternehmen oder – im Falle einer Gruppe – dem Tochterunternehmen der Gruppe und dem direkten IKT-Drittdienstleister auf.

Die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung ist die interne Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung, die vom Finanzunternehmen zugewiesen wurde.

Die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung muss auf Unternehmensebene bzw. auf teilkonsolidierter und auf konsolidierter Ebene eindeutig sein und ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten.

Die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung ist in allen Vorlagen des Informationsregisters einheitlich zu verwenden, wenn auf dieselbe vertragliche Vereinbarung Bezug genommen wird.

Wenn ein Unternehmen für alle Tätigkeiten (einschließlich der IKT-Dienstleistungen) im Namen eines Finanzunternehmens handelt (siehe Erwägungsgrund 7), kann die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und seinem direkten IKT-Drittdienstleister sein.

Obligatorisch

B_02.01.0020

Art der vertraglichen Vereinbarung

Erschöpfende Liste von Optionen

Benennen Sie anhand einer der Optionen aus der folgenden erschöpfenden Liste die Art der vertraglichen Vereinbarung:

1.

eigenständige Vereinbarung,

2.

übergeordnete Vereinbarung / Globalvereinbarung,

3.

Folge- oder Nebenvereinbarung.

Obligatorisch

B_02.01.0030

Kennnummer der übergeordneten vertraglichen Vereinbarung

Alphanumerisch

Entfällt, wenn es sich bei der vertraglichen Vereinbarung um die „übergeordnete vertragliche Vereinbarung“ oder um eine „eigenständige Vereinbarung“ handelt. In den anderen Fällen ist die Kennnummer der übergeordneten vertraglichen Vereinbarung anzugeben. Diese muss dem Wert entsprechen, der in Spalte B_02.01.0010 bei der Meldung der übergeordneten vertraglichen Vereinbarung angegeben wurde.

Obligatorisch

B_02.01.0040

Währung des in B_02.01.0050 ausgewiesenen Betrags

Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO 4217-Code der Währung an, in der der Betrag in B_02.01.0050 ausgewiesen ist.

Obligatorisch

B_02.01.0050

Jährliche Ausgaben oder voraussichtliche Kosten der vertraglichen Vereinbarung für das zurückliegende Jahr

Monetär

Jährliche Ausgaben oder voraussichtliche Kosten (oder gruppeninterner Transfer) der vertraglichen Vereinbarung für IKT-Dienstleistungen für das zurückliegende Jahr. Der monetäre Wert ist in Einheiten anzugeben.

Die jährlichen Ausgaben oder voraussichtlichen Kosten sind in der in B_01.02.0040 angegebenen Währung auszuweisen.

Im Falle einer übergeordneten Vereinbarung mit Folge- oder Nebenvereinbarungen muss die Summe der jährlichen Ausgaben oder voraussichtlichen Kosten, die für die übergeordnete Vereinbarung und die Folge- oder Nebenvereinbarungen gemeldet werden, den Gesamtausgaben oder den gesamten voraussichtlichen Kosten für die vertragliche Gesamtvereinbarung entsprechen. Es darf keine Wiederholung oder Doppelerfassung der jährlichen Ausgaben oder voraussichtlichen Kosten geben. Die folgenden Fälle sind zu berücksichtigen:

a)

Werden die jährlichen Ausgaben oder voraussichtlichen Kosten nicht auf der Ebene der übergeordneten Vereinbarung bestimmt (also auf der Ebene 0), so sind die jährlichen Ausgaben oder voraussichtlichen Kosten auf der Ebene der einzelnen Folge- oder Nebenvereinbarungen anzugeben.

b)

Können die jährlichen Ausgaben oder voraussichtlichen Kosten nicht für die einzelnen Folge- oder Nebenvereinbarungen gemeldet werden, so werden die jährlichen Gesamtausgaben oder voraussichtlichen Kosten auf der Ebene der übergeordneten Vereinbarung gemeldet.

c)

Gibt es jährliche Ausgaben oder voraussichtliche Kosten für jede Ebene der Vereinbarung, d. h. für die übergeordnete Vereinbarung und die Folge- oder Nebenvereinbarung, und sind diese Informationen verfügbar, so sind die jährlichen Ausgaben oder voraussichtlichen Kosten ohne Doppelerfassung für jede Ebene der vertraglichen Vereinbarung anzugeben.

Obligatorisch

Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_02.02 – Vertragliche Vereinbarungen – Spezifische Informationen

Die Finanzunternehmen sind gehalten, diese Vorlage mit der größtmöglichen Granularität auszufüllen. Umfasst die vertragliche Vereinbarung mehrere IKT-Dienstleistungen, die mehrere Funktionen unterstützen, müssen die Finanzunternehmen entsprechend viele Zeilen für die Elemente in der Vorlage verwenden, wobei die von der vertraglichen Vereinbarung abgedeckten IKT-Dienstleistungen und die Funktionen des Finanzunternehmens kombiniert werden.

Spaltencode

Spaltenbezeichnung

Art

Hinweise zum Ausfüllen

Ausfülloption

B_02.02.0010

Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung

Alphanumerisch

Wie in B_02.01.0010 angegeben

Obligatorisch

B_02.02.0020

LEI des Finanzunter-nehmens, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt

Alphanumerisch

Wie in B_04.01.0020 angegeben

Geben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 das Finanzunternehmen an, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt.

Obligatorisch

B_02.02.0030

Identifikationscode des IKT-Drittdienstleisters

Alphanumerisch

Wie in B_05.01.0010 angegeben

Code zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters gemäß den Angaben in B_05.01.0010 für diesen Dienstleister.

Obligatorisch

B_02.02.0040

Art des Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters

Muster

Wie in B_05.01.0020 angegeben

Art des Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters in B_02.02.0030 gemäß den Angaben in B_05.01.0020 für diesen Dienstleister.

Obligatorisch

B_02.02.0050

Funktionskennung

Muster

Gemäß Definition durch das Finanzunternehmen in B_06.01.0010

Obligatorisch

B_02.02.0060

Art der IKT-Dienstleistungen

Erschöpfende Liste von Optionen

Eine der in Anhang III genannten Arten von IKT-Dienstleistungen

Obligatorisch

B_02.02.0070

Startdatum der vertraglichen Vereinbarung

Datum

Geben Sie unter Verwendung des ISO 8601-Codes (JJJJ-MM-TT) das Datum des Inkrafttretens der vertraglichen Vereinbarung an, das in der vertraglichen Vereinbarung festgelegt ist.

Obligatorisch

B_02.02.0080

Enddatum der vertraglichen Vereinbarung

Datum

Geben Sie unter Verwendung des ISO 8601-Codes (JJJJ-MM-TT) das in der vertraglichen Vereinbarung festgelegte Enddatum an. Ist die vertragliche Vereinbarung unbefristet, ist an dieser Stelle „9999-12-31“ anzugeben. Wurde die vertragliche Vereinbarung zu einem anderen Zeitpunkt als dem Enddatum gekündigt, so ist in diesem Fall das Kündigungsdatum anzugeben.

Ist in der vertraglichen Vereinbarung eine Verlängerung vorgesehen, so ist diese mit dem in der vertraglichen Vereinbarung festgelegten Datum der Vertragsverlängerung anzugeben.

Obligatorisch

B_02.02.0090

Grund für die Kündigung oder Beendigung der vertraglichen Vereinbarung

Erschöpfende Liste von Optionen

Wenn die vertragliche Vereinbarung gekündigt oder beendet wurde, geben Sie anhand einer der Optionen aus der folgenden erschöpfenden Liste den Grund für die Kündigung oder Beendigung der vertraglichen Vereinbarungen an:

1.

Beendigung ohne besonderen Anlass: Die vertragliche Vereinbarung ist abgelaufen/beendet und wurde von keiner der Parteien verlängert.

2.

Beendigung aus gegebenem Anlass: Die vertragliche Vereinbarung wurde gekündigt, da der IKT-Drittdienstleister gegen anwendbares Recht, Regelungen oder Vertragsbestimmungen verstoßen hat.

3.

Beendigung aus gegebenem Anlass: Die vertragliche Vereinbarung wurde aufgrund der Tatsache gekündigt, dass beim IKT-Drittdienstleister Schwierigkeiten festgestellt wurden, die die unterstützte Funktion beeinträchtigen könnten.

4.

Beendigung aus gegebenem Anlass: Die vertragliche Vereinbarung wurde aufgrund von Defiziten des IKT-Drittdienstleisters in Bezug auf die Verwaltung und Sicherheit sensibler Daten oder Informationen einer der Gegenparteien gekündigt.

5.

Kündigung auf Ersuchen einer zuständigen Behörde: Die vertragliche Vereinbarung wurde auf Ersuchen einer zuständigen Behörde gekündigt.

6.

Sonstige: Die vertragliche Vereinbarung wurde von einer der Parteien aus einem anderen als den unter den Nummern 1 bis 5 genannten Gründen gekündigt.

Obligatorisch bei Kündigung der vertraglichen Vereinbarung

B_02.02.0100

Kündigungsfrist für das Finanzunternehmen, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt

Natürliche Zahl

Geben Sie die Kündigungsfrist für die Kündigung der vertraglichen Vereinbarung durch das Finanzunternehmen in einem Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen an. Die Kündigungsfrist wird als Anzahl von Kalendertagen ab dem Eingang des Antrags auf Kündigung der IKT-Dienstleistung bei der Gegenpartei ausgedrückt.

Obligatorisch, wenn die IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt

B_02.02.0110

Kündigungsfrist für den IKT-Drittdienstleister

Natürliche Zahl

Geben Sie die Kündigungsfrist für die Kündigung der vertraglichen Vereinbarung durch den IKT-Drittdienstleister in einem Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen an. Die Kündigungsfrist wird als Anzahl von Kalendertagen ab dem Eingang des Antrags auf Kündigung der IKT-Dienstleistung bei der Gegenpartei ausgedrückt.

Obligatorisch, wenn die IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt

B_02.02.0120

Land, dessen Recht für die vertragliche Vereinbarung maßgebend ist

Land

Geben Sie den ISO 3166-1-Alpha-2-Code des Landes an, dessen Recht für die vertragliche Vereinbarung maßgebend ist.

Obligatorisch, wenn die IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt

B_02.02.0130

Land der Erbringung der IKT-Dienstleistungen

Land

Geben das Land, aus dem die IKT-Dienstleistungen erbracht werden, unter Verwendung des ISO 3166-1-Alpha-2-Codes an.

Obligatorisch, wenn die IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt

B_02.02.0140

Datenspeicherung

[Ja/Nein]

Ist die IKT-Dienstleistung mit der (vorübergehenden) Speicherung von Daten verbunden (oder sieht sie diese vor)?

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1.

Ja

2.

Nein

Obligatorisch, wenn die IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt

B_02.02.0150

Aufbewahrungsort der gespeicherten Daten (Speicherung)

Land

Geben Sie den ISO 3166-1-Alpha-2-Code des Landes an, in dem sich der Aufbewahrungsort der gespeicherten Daten (Speicherung) befindet.

Handelt es sich um mehrere Länder, so ist für jedes Land eine zusätzliche Zeile zu verwenden.

Obligatorisch, wenn in B_02.02.0140 „Ja“ angegeben wurde.

B_02.02.0160

Ort der Datenverwaltung (Datenverarbeitung)

Land

Geben Sie den ISO 3166-1-Alpha-2-Code des Landes an, in dem die Datenverwaltung (Datenverarbeitung) stattfindet.

Handelt es sich um mehrere Länder, so ist für jedes Land eine zusätzliche Zeile zu verwenden.

Obligatorisch, wenn die IKT-Dienstleistung sich auf die Datenver-arbeitung stützt oder diese vorsieht

B_02.02.0170

Sensibilität der vom IKT-Drittdienstleister gespeicherten Daten

Erschöpfende Liste von Optionen

Geben Sie anhand einer der Optionen, die in der folgenden erschöpfenden Liste aufgeführt sind, den Grad der Sensibilität der vom IKT-Drittdienstleister gespeicherten oder verarbeiteten Daten an:

1.

Gering

2.

Mittel

3.

Hoch

Die sensibelsten Daten haben dabei Vorrang: Wenn z. B. sowohl „Mittel“ als auch „Hoch“ zutreffend sind, ist „Hoch“ zu wählen.

Obligatorisch, wenn der IKT-Drittdienstleister Daten speichert und die IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion oder einen wesentlichen Bereich davon unterstützt

B_02.02.0180

Grad der Abhängigkeit von der IKT-Dienstleistung, die die kritische oder wichtige Funktion unterstützt.

Erschöpfende Optionsliste

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1.

Unerheblich

2.

Geringe Abhängigkeit: Bei einer etwaigen Störung der Dienstleistungen werden die unterstützten Funktionen nicht wesentlich beeinträchtigt (keine Unterbrechung, kein erheblicher Schaden) oder die Störung kann schnell und mit minimalen Auswirkungen auf die unterstützten Funktionen behoben werden.

3.

Wesentliche Abhängigkeit: Bei einer Störung der Dienstleistungen werden die unterstützten Funktionen erheblich beeinträchtigt, wenn die Störung länger als wenige Minuten/wenige Stunden dauert, und die Störung kann Schäden verursachen, ist aber noch beherrschbar.

4.

Vollständige Abhängigkeit: Bei einer Störung der Dienstleistungen werden die unterstützten Funktionen sofort und über einen längeren Zeitraum hinweg massiv unterbrochen/geschädigt.

Obligatorisch, wenn die IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion oder einen wesentlichen Bereich davon unterstützt

Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_02.03 – Liste der gruppeninternen vertraglichen Vereinbarungen

In der Vorlage B_02.03 werden vertragliche Vereinbarungen aus derselben IKT-Dienstleistungskette anhand der gruppeninternen Vertragskennnummern erfasst, wenn die IKT-Dienstleistungskette gruppeninterne IKT-Dienstleister enthält, d. h. wenn mindestens einer der IKT-Drittdienstleister in der IKT-Dienstleistungskette ein Unternehmen ist, das derselben Gruppe angehört wie das Unternehmen, das die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nimmt.

Spaltencode

Spaltenbezeichnung

Art

Hinweise zum Ausfüllen

Ausfülloption

B_02.03.0010

Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung

Alphanumerisch

Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Unternehmen, das die bereitgestellten IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt, und dem gruppeninternen IKT-Dienstleister.

Die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung muss eindeutig sein und ist im Zeitverlauf und über die gesamte Gruppe hinweg unverändert beizubehalten.

Obligatorisch

B_02.03.0020

Vertragliche Vereinbarung im Zusammenhang mit der in B_02.03.0010 genannten vertraglichen Vereinbarung

Alphanumerisch

Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem gruppeninternen IKT-Dienstleister der vertraglichen Vereinbarung in B_02.03.0010 und seinem direkten IKT-Drittdienstleister.

Obligatorisch

Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_03.01 – Unternehmen, die die vertraglichen Vereinbarungen für den Erhalt der IKT-Dienstleistung(en) im Namen der Finanzunternehmen, die die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nehmen, unterzeichnen

Geben Sie alle in Vorlage B_01.02 genannten Finanzunternehmen an, die die in Vorlage B_02.01 genannten vertraglichen Vereinbarungen über den Erhalt von IKT-Dienstleistungen unterzeichnen. Wird das Informationsregister auf Unternehmensebene geführt und aktualisiert, so ist das Finanzunternehmen, das die vertraglichen Vereinbarungen unterzeichnet, das Finanzunternehmen selbst, das das Informationsregister führt und aktualisiert.

Das Unternehmen, das die vertragliche Vereinbarung unterzeichnet, ist weder notwendigerweise ein Finanzunternehmen noch das Finanzunternehmen, das die vom IKT-Drittdienstleister bereitgestellten IKT-Dienstleistungen in Anspruch nimmt.

Beispielsweise kann es sich bei dem Unternehmen, das die in Unterabsatz 2 genannte vertragliche Vereinbarung unterzeichnet, um einen gruppeninternen IKT-Dienstleister, um ein Finanzunternehmen oder um ein Nichtfinanzunternehmen handeln, das derselben Gruppe angehört wie die Finanzunternehmen, die die vom IKT-Drittdienstleister bereitgestellten IKT-Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

Spaltencode

Spaltenbezeichnung

Art

Hinweise zum Ausfüllen

Ausfülloption

B_03.01.0010

Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung

Alphanumerisch

Wie in B_02.02.0010 angegeben

Geben Sie die Kennnummer der vom Unternehmen unterzeichneten vertraglichen Vereinbarung an.

Obligatorisch

B_03.01.0020

LEI des Unternehmens, das die vertragliche Vereinbarung unterzeichnet

Alphanumerisch

Geben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 oder anhand der EUID das Unternehmen an, das die vertragliche Vereinbarung unterzeichnet.

Obligatorisch

Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_03.02 – IKT-Drittdienstleister, die die vertraglichen Vereinbarungen für die Erbringung der IKTDienstleistung(en) unterzeichnen

Geben Sie in dieser Vorlage alle in der Vorlage B_05.01 genannten IKT-Drittdienstleister an, die die in der Vorlage B_02.01 genannten vertraglichen Vereinbarungen zur Erbringung der IKT-Dienstleistungen unterzeichnen.

Spaltencode

Spaltenbezeichnung

Art

Hinweise zum Ausfüllen

Ausfülloption

B_03.02.0010

Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung

Alphanumerisch

Wie in B_02.02.0010 angegeben

Geben Sie die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung an, die vom IKT-Drittdienstleister unterzeichnet wurde.

Obligatorisch

B_03.02.0020

Identifikationscode des IKT-Drittdienstleisters

Alphanumerisch

Wie in B_05.01.0010 angegeben

Code zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters gemäß den Angaben in B_05.01.0020 für diesen Dienstleister.

Obligatorisch

B_03.02.0030

Art des Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters

Muster

Wie in B_05.01.0020 angegeben

Art des Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters in B_03.02.0020 gemäß den Angaben in B_05.01.0020 für diesen Dienstleister.

Obligatorisch

Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_03.03 – Finanzunternehmen, die die vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung der IKTDienstleistung(en) für andere Finanzunternehmen im Konsolidierungskreis unterzeichnen

Geben Sie alle in der Vorlage B_01.02 genannten Finanzunternehmen an, die die in der Vorlage B_02.01 genannten vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung von IKT-Dienstleistungen für andere in der Vorlage B_01.02 genannte Unternehmen im Konsolidierungskreis unterzeichnet haben.

Spaltencode

Spaltenbezeichnung

Art

Hinweise zum Ausfüllen

Ausfülloption

B_03.03.0010

Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung

Alphanumerisch

Wie in B_02.02.0010 angegeben

Geben Sie die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung an, die vom Unternehmen für die Erbringung der IKT-Dienstleistung(en) unterzeichnet wurde.

Obligatorisch

B_03.03.0020

LEI des Finanzunternehmens, das IKT-Dienstleistungen erbringt

Alphanumerisch

Wie in B_01.02.0010 angegeben

Geben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 das Unternehmen an, das die IKT-Dienstleistungen bereitstellt.

Obligatorisch

Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_04.01 – Finanzunternehmen, die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nehmen

In dieser Vorlage sind alle in Vorlage B_01.02 genannten Finanzunternehmen und die in Vorlage B_01.03 genannten Zweigniederlassungen von Finanzunternehmen zu melden, die IKT-Dienstleistungen eines IKT-Drittdienstleisters in Anspruch nehmen.

Spaltencode

Spaltenbezeichnung

Art

Hinweise zum Ausfüllen

Ausfülloption

B_04.01.0010

Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung

Alphanumerisch

Wie in B_02.01.0010 angegeben

Geben Sie die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung in Bezug auf das Finanzunternehmen an, das die erbrachten IKT-Dienstleistungen in Anspruch nimmt.

Obligatorisch

B_04.01.0020

LEI des Finanzunternehmens, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt

Alphanumerisch

Geben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 das Finanzunternehmen an, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt.

Obligatorisch

B_04.01.0030

Art des Finanzunternehmens, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt

Erschöpfende Optionsliste

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1.

Das Finanzunternehmen, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt, ist eine Zweigniederlassung eines Finanzunternehmens.

2.

Das Finanzunternehmen, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt, ist keine Zweigniederlassung.

Obligatorisch

B_04.01.0040

Identifikationscode der Zweigniederlassung

Alphanumerisch

Identifikationscode der in B_01.03.0010 gemeldeten Zweigniederlassung

Obligatorisch, wenn das Finanzunternehmen, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt, eine Zweigniederlassung eines Finanzunternehmens ist (B_04.01.0030)

Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_05.01 – IKT-Drittdienstleister

Finanzunternehmen führen alle relevanten IKT-Drittdienstleister auf, darunter:

a)

alle direkten IKT-Drittdienstleister,

b)

alle gruppeninternen IKT-Dienstleister,

c)

alle Unterauftragnehmer, die in der Vorlage B_05.02 zur IKT-Dienstleistungskette aufgeführt sind,

d)

alle obersten Mutterunternehmen der unter den Buchstaben a, b und c oben genannten IKT-Drittdienstleister.

Spaltencode

Spaltenbezeichnung

Art

Hinweise zum Ausfüllen

Ausfülloption

B_05.01.0010

Identifikationscode des IKT-Drittdienstleisters

Alphanumerisch

Code zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters.

Wird die LEI verwendet, so ist diese als 20-stelliger alphanumerischer Code gemäß der Norm ISO 17442 anzugeben.

Wird die EUID verwendet, so ist diese gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 der Kommission anzugeben.

Obligatorisch

B_05.01.0020

Art des Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters

Muster

Art des Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters gemäß B_05.01.0010.

1.

„LEI“ für LEI,

2.

„EUID“ für EUID,

3.

„Ländercode“+Unterstrich+„Art des Codes“ bei Nicht-LEI- und Nicht-EUID-Codes.

Ländercode: Geben Sie den ISO 3166-1-Alpha-2-Code des Landes an, in dem der andere Code zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters ausgestellt wurde.

Art des Codes:

1.

CRN für die Handelsregisternummer,

2.

VAT für die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

3.

PNR für die Reisepassnummer,

4.

NIN für die Nummer des Personalausweises.

Für juristische Personen gemäß den Angaben in B_05.01.0070 sind nur die LEI oder die EUID zu verwenden; ein alternativer Code darf nur für eine natürliche Person verwendet werden, die als Unternehmer handelt.

Für nicht in der Union niedergelassene juristische Personen ist nur die LEI zu verwenden.

Obligatorisch

B_05.01.0030

Zusätzlicher Identifikationscode des IKT-Drittdienstleisters

Alphanumerisch

Zusätzlicher Code zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters, wenn verfügbar.

Optional

B_05.01.0040

Art des zusätzlichen Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters

Muster

Art des zusätzlichen Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters gemäß den Angaben in B_05.01.0030:

1.

„LEI“ für LEI,

2.

„EUID“ für EUID,

3.

CRN für die Handelsregisternummer,

4.

VAT für die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

5.

PNR für die Reisepassnummer,

6.

NIN für die Nummer des Personalausweises.

Für juristische Personen gemäß den Angaben in B_05.01.0070 sind die LEI oder die EUID zu verwenden; ein alternativer Code darf nur für eine natürliche Person verwendet werden, die in als Unternehmer handelt.

Für nicht in der Union niedergelassene juristische Personen ist nur die LEI zu verwenden.

Obligatorisch, wenn B_05.01.0030 gemeldet wird

B_05.01.0050

Offizielle Bezeichnung des IKT-Drittdienstleisters

Alphanumerisch

Offizielle Bezeichnung des IKT-Drittdienstleisters, wie im Unternehmensregister in lateinischer, kyrillischer oder griechischer Schrift angegeben.

Obligatorisch

B_05.01.0060

Name des IKT-Drittdienstleisters in lateinischer Schrift

Alphanumerisch

Name des IKT-Drittdienstleisters in lateinischer Schrift.

Ist der Name des IKT-Drittanbieters gemäß B_05.01.0050 in lateinischer Schrift angegeben, so ist er in diesem Datenfeld zu wiederholen.

Obligatorisch

B_05.01.0070

Art der Person des IKT-Drittdienstleisters

Erschöpfende Liste von Optionen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1.

Juristische Person, ausgenommen natürliche Personen, die als Unternehmer handeln

2.

Natürliche Person, die als Unternehmer handelt

Obligatorisch

B_05.01.0080

Land, in dem der IKT-Drittdienstleister seinen Sitz hat

Land

Geben Sie den ISO 3166-1-Alpha-2-Code des Landes an, in dem sich die weltweite Hauptverwaltung des IKT-Drittdienstleisters befindet (in der Regel handelt es sich bei dem Land um das Land der steuerlichen Ansässigkeit).

Obligatorisch

B_05.01.0090

Währung des in B_05.01.0070 ausgewiesenen Betrags

Währung

Geben Sie den alphabetischen ISO 4217-Code der Währung an, in der der Betrag in B_05.01.0100 ausgewiesen ist.

Die Beträge sind in der Währung auszuweisen, die das Finanzunternehmen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses je nach Sachlage auf Unternehmensebene, teilkonsolidierter oder konsolidierter Ebene verwendet.

Obligatorisch, wenn B_05.01.0100 gemeldet wird

B_05.01.0100

Jährliche Gesamtausgaben oder voraussichtliche Kosten für den IKT-Drittdienstleister

Monetär

Jährliche Ausgaben oder voraussichtliche Kosten für die Nutzung der IKT-Dienstleistungen, die der IKT-Drittdienstleister für die Unternehmen erbringt, die die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Der monetäre Wert ist in Einheiten anzugeben.

Obligatorisch, wenn es sich bei dem IKT-Drittdienstleister um einen direkten IKT-Drittdienstleister handelt

B_05.01.0110

Identifikationscode des obersten Mutterunternehmens des IKT-Drittdienstleisters

Alphanumerisch

Code zur Identifizierung des obersten Mutterunternehmens des IKT-Drittdienstleisters.

Der zur Identifizierung des obersten Mutterunternehmens in diesem Feld verwendete Code muss mit dem in B_05.01.0010 für dieses oberste Mutterunternehmen angegebenen Identifikationscode übereinstimmen.

Ist der IKT-Drittdienstleister nicht Teil einer Gruppe, so ist der zur Identifizierung dieses IKT-Drittdienstleisters in B_05.01.0010 verwendete Identifikationscode in diesem Datenfeld zu wiederholen.

Obligatorisch, wenn der IKT-Drittdienstleister nicht das oberste Mutterunternehmen ist

B_05.01.0120

Art des Codes zur Identifizierung des Mutterunternehmens des IKT-Drittdienstleisters

Muster

Art des Codes zur Identifizierung obersten Mutterunternehmens des IKT-Drittdienstleisters gemäß B_05.01.0110.

Die Art des Codes zur Identifizierung des obersten Mutterunternehmens in diesem Feld muss mit dem in B_05.01.0020 für dieses oberste Mutterunternehmen angegebenen Identifikationscode übereinstimmen.

Ist der IKT-Drittdienstleister nicht Teil einer Gruppe, so ist die Art des Identifikationscodes, der in B_05.01.0020 zur Identifizierung dieses IKT-Drittdienstleisters verwendet wurde, in diesem Datenfeld zu wiederholen.

Obligatorisch, wenn der IKT-Drittdienstleister nicht das oberste Mutterunternehmen ist

Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_05.02 – IKT-Dienstleistungsketten

In dieser Vorlage werden die IKT-Drittdienstleister, die Teil derselben IKT-Dienstleistungskette sind, gemeinsam ausgewiesen und zueinander in Beziehung gesetzt.

Die IKT-Dienstleistungskette umfasst gegebenenfalls Folgendes:

a)

alle direkten IKT-Drittdienstleister,

b)

alle gruppeninternen IKT-Dienstleister,

c)

bei IKT-Dienstleistungen, die eine kritische oder wichtige Funktion oder einen wesentlichen Bereich davon unterstützen, alle Unterauftragnehmer, die die Erbringung dieser IKT-Dienstleistungen sicherstellen (d. h. alle Unterauftragnehmer, die IKT-Dienstleistungen erbringen, deren Störung die Sicherheit oder Kontinuität des Dienstangebots beeinträchtigen würde),

d)

wenn ein gruppeninterner IKT-Dienstleister zur Erbringung seiner IKT-Dienstleistungen für das Finanzunternehmen Unterauftragnehmer einsetzt, zumindest den ersten Unterauftragnehmer außerhalb der Gruppe, auch wenn die erbrachten IKT-Dienstleistungen keine kritische oder wichtige Funktion oder wesentliche Bereiche davon unterstützen.

Alle IKT-Drittdienstleister, die derselben IKT-Dienstleistungskette angehören, weisen die folgenden gemeinsamen Merkmale auf:

a)

dieselbe „Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung“ gemäß Vorlage B_02.01,

b)

dieselbe „Art von IKT-Dienstleistungen“ gemäß Anhang III.

Jedem IKT-Drittdienstleister, der zu derselben IKT-Dienstleistungskette gehört, wird ein „Rang“ (Vorlage B_05.02.0050) zugewiesen, um seine Position innerhalb der IKT-Dienstleistungskette zu kennzeichnen. Haben mehrere IKT-Drittdienstleister dieselbe Position innerhalb derselben IKT-Dienstleistungskette, so wird diesen Anbietern derselbe „Rang“ zugewiesen. Gemäß Artikel 2 liegen die direkten IKT-Drittdienstleister somit an erster Stelle (Rang 1). Ist die Rangnummer größer als 1, so sind die IKT-Drittdienstleister Unterauftragnehmer.

Um die IKT-Drittdienstleister, die zu derselben IKT-Dienstleistungskette gehören, zueinander in Beziehung zu setzen, müssen die Finanzunternehmen für jeden IKT-Unterauftragnehmer (d. h. dessen „Rangnummer“ größer als 1 ist) den IKT-Drittdienstleister identifizieren, der die im Unterauftrag vergebenen Dienstleistungen erhält. Die Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters, der die im Unterauftrag vergebenen Dienstleistungen erhält, erfolgt über die Spalten B_05.02.0060 und B_05.02.0070.

Für jede IKT-Dienstleistungskette (d. h. eine Kombination aus einer „Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung“ und einer „Art von IKT-Dienstleistungen“), bei der es mehrere IKT-Drittdienstleister gibt, die die im Unterauftrag vergebenen Dienstleistungen erhalten, sind alle diese Dienstleister in separaten Zeilen in der Vorlage auszuweisen. Diese Logik gilt für jeden Rang der IKT-Dienstleistungskette.

Spaltencode

Spaltenbezeichnung

Art

Hinweise zum Ausfüllen

Ausfülloption

B_05.02.0010

Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung

Alphanumerisch

Wie in B_02.01.0010 angegeben

Obligatorisch

B_05.02.0020

Art der IKT-Dienstleistungen

Erschöpfende Liste von Optionen

Eine der in Anhang III genannten Arten von IKT-Dienstleistungen

Obligatorisch

B_05.02.0030

Identifikationscode des IKT-Drittdienstleisters

Alphanumerisch

Wie in B_05.01.0010 für diesen IKT-Drittdienstleister angegeben.

Beispiele:

Identifikationscode des direkten IKT-Drittdienstleisters, der für das Finanzunternehmen IKT-Dienstleistungen erbringt;

Identifikationscode des Unterauftragnehmers mit Rangnummer 2, der für den direkten IKT-Drittanbieter Dienstleistungen erbringt.

Obligatorisch

B_05.02.0040

Art des Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters

Muster

Wie in B_05.01.0020 für diesen IKT-Drittdienstleister angegeben.

Obligatorisch

B_05.02.0050

Rang

Natürliche Zahl

Wenn der IKT-Drittdienstleister die vertragliche Vereinbarung mit dem Finanzunternehmen unterzeichnet, gilt er als direkter IKT-Drittdienstleister und ist mit der „Rangnummer“ 1 zu kennzeichnen.

Wenn der IKT-Drittdienstleister den Vertrag mit dem direkten IKT-Drittdienstleister unterzeichnet, gilt er als Unterauftragnehmer und ist mit der „Rangnummer“ 2 zu kennzeichnen.

Diese Logik gilt auch für alle folgenden Unterauftragnehmer, deren „Rangnummer“ entsprechend jeweils um eine Zahl erhöht werden muss.

Haben mehrere IKT-Drittdienstleister denselben „Rang“ in der IKT-Dienstleistungskette, so ist von den Finanzunternehmen für alle diese IKT-Drittdienstleister derselbe „Rang“ einzutragen.

Obligatorisch

B_05.02.0060

Identifikationscode des Empfängers von im Unterauftrag vergebenen IKT-Dienstleistungen

Alphanumerisch

Nicht auszufüllen, wenn der IKT-Drittdienstleister (Vorlage B_05.02.0030) ein direkter IKT-Drittdienstleister ist, d. h. den „Rang“ r = 1 hat (Vorlage B_05.02.0050).

Wenn der IKT-Drittdienstleister den „Rang“ r = n hat (wobei n eine Zahl größer als 1 ist), ist der „Identifikationscode des Empfängers von im Unterauftrag vergebenen Dienstleistungen“ mit dem „Rang“ r=n-1 anzugeben, wenn eine (selbst nur teilweise) Untervergabe der IKT-Dienstleistung im Zusammenhang mit dem IKT-Drittdienstleister mit dem „Rang“ r=n erfolgt ist.

Beispiele:

Identifikationscode des direkten IKT-Drittdienstleisters, der die Dienstleistung vom Unterauftragnehmer mit der Rangnummer 2 erhält.

Identifikationscode des Unterauftragnehmers mit der Rangnummer 2, der die Dienstleistung vom Unterauftragnehmer mit der Rangnummer 3 erhält.

Der zur Identifizierung des Empfängers von im Unterauftrag vergebenen IKT-Dienstleistungen verwendete Code muss mit dem in B_05.01.0010 für diesen Dienstleister angegebenen Identifikationscode übereinstimmen.

Obligatorisch; nicht zutreffend bei Rang 1

B_05.02.0070

Art des Codes zur Identifizierung des Empfängers von im Unterauftrag vergebenen IKT-Dienstleistungen

Muster

Nicht auszufüllen, wenn der IKT-Drittdienstleister (Vorlage B_05.02.0030) den Rang r = 1 hat (Vorlage B_05.02.0050).

Wenn der IKT-Drittdienstleister den „Rang“ r = n hat (wobei n eine Zahl größer als 1 ist), ist die „Art des Codes zur Identifizierung des Empfängers von im Unterauftrag vergebenen Dienstleistungen“ mit dem „Rang“ r=n-1 anzugeben, wenn eine (selbst nur teilweise) Untervergabe der IKT-Dienstleistung im Zusammenhang mit dem IKT-Drittdienstleister mit dem „Rang“ r=n erfolgt ist.

1.

„LEI“ für LEI,

2.

„EUID“ für EUID,

3.

CRN für die Handelsregisternummer,

4.

VAT für die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

5.

PNR für die Reisepassnummer,

6.

NIN für die Nummer des Personalausweises.

Die Art des Codes zur Identifizierung des Empfängers von im Unterauftrag vergebenen IKT-Dienstleistungen muss mit dem in B_05.01.0020 für diesen Dienstleister angegebenen Identifikationscode übereinstimmen.

Obligatorisch; nicht zutreffend bei Rang 1

Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_06.01 – Angabe der Funktionen

Finanzunternehmen müssen entsprechend ihrer internen Organisation, die durch IKT-Dienste von IKT-Drittdienstleistern unterstützt wird, alle einschlägigen Funktionen angeben und Informationen hierüber bereitstellen.

Jeder Kombination der folgenden Elemente muss eine eindeutige Funktionskennung zugewiesen werden:

a)

„LEI des Finanzunternehmens, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt“, Spalte B_06.01.0040,

b)

„Genehmigte Tätigkeit“, Spalte B_06.01.0020,

c)

„Bezeichnung der Funktion“, Spalte B_06.01.0030.

Die Finanzunternehmen müssen zum Ausfüllen dieser Vorlage so viele Zeilen verwenden, wie Elemente in der Vorlage vorhanden sind, wenn sie die beiden obigen Punkte kombinieren.

Spaltencode

Spaltenbezeichnung

Art

Anleitung

Ausfülloption

B_06.01.0010

Funktionskennung

Muster

Die Funktionskennung besteht aus dem Buchstaben F (Hauptbuchstabe), gefolgt von einer natürlichen Zahl (z. B. „F1“ für die 1. Funktionskennung und „Fn“ für die n. Funktionskennung, wobei „n“ eine natürliche Zahl ist).

Jede Kombination zwischen „LEI des Finanzunternehmens, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt“ (B_06.01.0040), „Bezeichnung der Funktion“ (B_06.01.0030) und „Genehmigte Tätigkeit“ (B_06.01.0020) muss eine eindeutige Funktionskennung aufweisen.

Beispiel: Ein Finanzunternehmen, das im Rahmen von zwei genehmigten Tätigkeiten („Tätigkeit A“ und „Tätigkeit B“) agiert, erhält zwei eindeutige „Funktionskennungen“ für dieselbe Funktion X (z. B. Vertrieb), die jeweils für Tätigkeit A bzw. Tätigkeit B ausgeführt wird.

Obligatorisch

B_06.01.0020

Genehmigte Tätigkeit

Erschöpfende Optionsliste

Eine der in den einschlägigen Rechtsakten in Anhang II genannten genehmigten Tätigkeiten für die verschiedenen Arten von Finanzunternehmen.

Ist die Funktion nicht mit einer registrierten oder genehmigten Tätigkeit verbunden, so ist „Unterstützungsfunktionen“ anzugeben.

Obligatorisch

B_06.01.0030

Bezeichnung der Funktion

Alphanumerisch

Funktionsbezeichnung entsprechend der internen Organisation des Finanzunternehmens.

Obligatorisch

B_06.01.0040

LEI des Finanzunternehmens

Alphanumerisch

Wie in B_04.01.0020 angegeben

Geben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 das Finanzunternehmen an.

Obligatorisch

B_06.01.0060

Bewertung der Kritikalität oder der Bedeutung

Erschöpfende Optionsliste

Geben Sie in dieser Spalte an, ob die Funktion nach Einschätzung des Finanzunternehmens kritisch oder wichtig ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1.

Ja

2.

Nein

3.

Keine Bewertung durchgeführt

Obligatorisch

B_06.01.0070

Gründe für Kritikalität oder Bedeutung

Alphanumerisch

Kurze Erläuterung der Gründe für die Einstufung der Funktion als kritisch oder wichtig (max. 300 Zeichen)

Optional

B_06.01.0080

Datum der letzten Bewertung der Kritikalität oder Bedeutung

Datum

Geben Sie das Datum unter Verwendung des ISO 8601-Codes (JJJJ-MM-TT) des Datums der letzten Bewertung der Kritikalität oder Bedeutung an, falls die Funktion durch IKT-Dienstleistungen unterstützt wird, die von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellt werden.

Wird keine Bewertung der Kritikalität oder Bedeutung der Funktion vorgenommen, ist an dieser Stelle „9999-12-31“ anzugeben.

Obligatorisch

B_06.01.0090

Vorgabe für die Wiederherstellungszeit der Funktion

Natürliche Zahl

Die Angabe erfolgt in Stunden. Beträgt die Vorgabe für die Wiederherstellungszeit weniger als 1 Stunde, ist „1“ anzugeben. Ist die Vorgabe für die Wiederherstellungszeit der Funktion nicht definiert, ist „0“ anzugeben.

Obligatorisch

B_06.01.0100

Vorgabe für den Wiederherstellungspunkt der Funktion

Natürliche Zahl

Die Angabe erfolgt in Stunden. Beträgt die Vorgabe für den Wiederherstellungspunkt weniger als 1 Stunde, ist „1“ anzugeben. Ist die Vorgabe für den Wiederherstellungspunkt der Funktion nicht definiert, ist „0“ anzugeben.

Obligatorisch

B_06.01.0110

Auswirkung der Einstellung der Funktion

Erschöpfende Optionsliste

Geben Sie in dieser Spalte die Auswirkung der Einstellung der Funktion nach Einschätzung des Finanzunternehmens an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1.

Gering

2.

Mittel

3.

Hoch

4.

Keine Bewertung durchgeführt

Obligatorisch

Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_07.01 – Bewertung der IKT-Dienstleistungen

Wenn eine kritische oder wichtige Funktion oder wesentliche Bereiche davon unterstützt werden, ermöglicht diese Vorlage weitere Bewertungen der IKT-Dienstleistungen, die von IKT-Drittdienstleistern (einschließlich des ersten gruppenfremden Unterauftragnehmers in der IKT-Dienstleistungskette, wenn es sich bei den vorherigen IKT-Drittdienstleistern um gruppeninterne Dienstleister handelt) für das Finanzunternehmen erbracht werden.

Spaltencode

Spaltenbezeichnung

Art

Hinweise zum Ausfüllen

Ausfülloption

B_07.01.0010

Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung

Alphanumerisch

Wie in B_02.01.0010 angegeben

Obligatorisch

B_07.01.0020

Identifikationscode des IKT-Drittdienstleisters

Alphanumerisch

Wie in B_05.01.0010 angegeben

Obligatorisch

B_07.01.0030

Art des Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters

Muster

Wie in B_05.01.0020 angegeben

Obligatorisch

B_07.01.0040

Art der IKT-Dienstleistungen

Erschöpfende Optionsliste

Eine der in Anhang III genannten Arten von IKT-Dienstleistungen

Obligatorisch

B_07.01.0050

Substituierbarkeit des IKT-Drittdienstleisters

Erschöpfende Optionsliste

Geben Sie in dieser Spalte die Ergebnisse der Bewertung des Finanzunternehmens in Bezug auf den Grad der Substituierbarkeit des IKT-Drittdienstleisters für die Erbringung der spezifischen IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung einer kritischen oder wichtigen Funktion an.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1.

Nicht substituierbar

2.

Äußerst komplizierte Substituierbarkeit

3.

Mittelschwere Substituierbarkeit

4.

Problemlos substituierbar

Obligatorisch

B_07.01.0060

Grund, warum der IKT-Drittdienstleister als nicht substituierbar oder schwer substituierbar angesehen wird

Erschöpfende Optionsliste

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1.

Mangel an echten, auch teilweisen Alternativen aufgrund der begrenzten Zahl von IKT-Drittdienstleistern, die auf einem bestimmten Markt tätig sind, oder des Marktanteils des betreffenden IKT-Drittdienstleisters oder der damit verbundenen technischen Komplexität oder Differenziertheit, auch in Bezug auf proprietäre Technologien, oder der besonderen Merkmale der Organisation oder Tätigkeit des IKT-Drittdienstleisters,

2.

Schwierigkeiten bei der teilweisen oder vollständigen Migration der einschlägigen Daten und Arbeitslasten vom jeweiligen IKT-Drittdienstleister zu einem anderen IKT-Drittdienstleister oder bei deren Wiedereingliederung in den Betrieb des Finanzunternehmens, die entweder auf erhebliche finanzielle Kosten, zeitliche oder sonstige Ressourcen, die der Migrationsprozess mit sich bringen kann, oder auf erhöhte IKT-Risiken oder sonstige operationelle Risiken zurückzuführen sind, denen das Finanzunternehmen ausgesetzt sein könnte,

3.

Beide unter Punkt 1 und 2 genannten Gründe.

Obligatorisch, wenn in B_07.01.0041 „Nicht substituierbar“ oder „Äußerst komplizierte Substituierbarkeit“ ausgewählt wurde.

B_07.01.0070

Datum des letzten Audits über den IKT-Drittdienstleister

Datum

Geben Sie in dieser Spalte das Datum des letzten Audits über die spezifischen IKT-Dienstleistungen an, die vom IKT-Drittdienstleister erbracht werden.

Diese Spalte bezieht sich auf Audits, die von einer der folgenden Stellen durchgeführt werden:

a)

der Innenrevision oder sonstigem zusätzlichen qualifizierten Personal des Finanzunternehmens,

b)

einem gemeinsamen Team mit anderen Kunden desselben IKT-Drittdienstleisters („Sammelaudit“),

c)

einem Dritten, der vom beaufsichtigten Unternehmen mit dem Audit über den Dienstleister beauftragt wird.

Diese Spalte bezieht sich nicht auf den Eingang oder den Stichtag von Zertifizierungen durch Dritte oder von Innenrevisionsberichten des IKT-Drittdienstleisters, den Zeitpunkt der jährlichen Überwachung der Vereinbarung durch das Finanzunternehmen oder den Zeitpunkt der Überprüfung der Risikobewertung durch das Finanzunternehmen.

In dieser Spalte sind alle Arten von Audits anzugeben, die von einer der unter den Buchstaben a, b und c genannten Stellen durchgeführt wurden und sich ganz oder teilweise auf die vom IKT-Drittdienstleister erbrachten IKT-Dienstleistungen beziehen.

Für die Angabe des Datums ist der ISO 8601-Code (JJJJ-MM-TT) zu verwenden.

Wurde kein Audit durchgeführt, ist an dieser Stelle „9999-12-31“ anzugeben.

Obligatorisch

B_07.01.0080

Vorliegen eines Ausstiegsplans

[Ja/Nein]

Geben Sie in dieser Spalte an, ob ein Ausstiegsplan für den IKT-Drittdienstleister in Bezug auf die spezielle erbrachte IKT-Dienstleistung vorliegt.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1.

Ja

2.

Nein

Obligatorisch

B_07.01.0090

Möglichkeit der Wiedereingliederung der vertraglich vereinbarten IKT-Dienstleistung

Erschöpfende Optionsliste

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1.

Problemlos

2.

Schwierig

3.

Äußerst kompliziert

Verwenden Sie diese Spalte, wenn die IKT-Dienstleistung von einem IKT-Drittdienstleister erbracht wird, der kein gruppeninterner IKT-Dienstleister ist.

Obligatorisch

B_07.01.0100

Auswirkung der Einstellung der IKT-Dienstleistungen

Erschöpfende Optionsliste

In dieser Spalte ist das Ausmaß der Auswirkungen anzugeben, die die Einstellung der vom IKT-Drittdienstleister erbrachten IKT-Dienstleistungen nach Einschätzung des Finanzunternehmens für das Finanzunternehmen hätte.

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1.

Gering

2.

Mittel

3.

Hoch

4.

Keine Bewertung durchgeführt

Obligatorisch

B_07.01.0110

Gibt es alternative IKT-Drittdienstleister?

Erschöpfende Optionsliste

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1.

Ja

2.

Nein

7.

Keine Bewertung durchgeführt

Für jeden IKT-Drittdienstleister, der eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt, muss eine Bewertung zur Ermittlung eines alternativen Dienstleisters durchgeführt werden.

Obligatorisch

B_07.01.0120

Angabe alternativer IKT-Drittdienstleister

Alphanumerisch

Wenn in B_07.01.0110„Ja“ angegeben ist, können in dieser Spalte zusätzliche Angaben gemacht werden.

Optional

Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_99.01 – Terminologie der Finanzunternehmen, die die IKT-Dienstleistungen nutzen

Die Finanzunternehmen stellen unternehmensinterne Erläuterungen, Bedeutungen und Begriffsbestimmungen in Bezug auf den erschöpfenden Indikatorenkatalog und Optionen, die im Informationsregisters verwendet werden, bereit.

 

B_99.01.C0010

B_99.01.C0020

B_99.01.C0030

B_99.01.C0040

Spaltencode

Spaltenbezeichnung

Option

Beschreibung/Interne Definition der Option

B_99.01.R0010

B_02.01.0020

Art der vertraglichen Vereinbarung

1.

Eigenständige Vereinbarung

 

B_99.01.R0020

2.

Übergeordnete Vereinbarung

 

B_99.01.R0030

3.

Folge- oder Nebenvereinbarung.

 

B_99.01.R0040

B_02.02.0170

Sensibilität der vom IKT-Drittdienstleister gespeicherten Daten

1.

Gering

 

B_99.01.R0050

2.

Mittel

 

B_99.01.R0060

3.

Hoch

 

B_99.01.R0070

B_06.01.0110

Auswirkung der Einstellung der Funktion

1.

Gering

 

B_99.01.R0080

2.

Mittel

 

B_99.01.R0090

3.

Hoch

 

B_99.01.R0100

B_07.01.0050

Substituierbarkeit des IKT-Drittdienstleisters

1.

Nicht substituierbar

 

B_99.01.R0110

2.

Äußerst komplizierte Substituierbarkeit

 

B_99.01.R0120

3.

Mittelschwere Substituierbarkeit

 

B_99.01.R0130

4.

Problemlos substituierbar

 

B_99.01.R0140

B_07.01.0090

Möglichkeit der Wiedereingliederung der vertraglich vereinbarten IKT-Dienstleistung

1.

Problemlos

 

B_99.01.R0150

2.

Schwierig

 

B_99.01.R0160

3.

Äußerst kompliziert

 

B_99.01.R0170

B_07.01.0100

Auswirkung der Einstellung der IKT-Dienstleistungen

1.

Gering

 

B_99.01.R0180

2.

Mittel

 

B_99.01.R0190

3.

Hoch

 


(1)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35, ELI: 2015/2366/oj" >http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj).

(2)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/110/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: 2023/1114/oj" >http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj).