Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 5 - Inhalt des Informationsregisters

Artikel 5

Inhalt des Informationsregisters

(1)   Finanzunternehmen nehmen in das Informationsregister gemäß der Anleitung in Anhang I folgende Angaben auf:

a)

allgemeine Informationen über das Finanzunternehmen, das das Informationsregister auf Unternehmensebene bzw. auf teilkonsolidierter oder konsolidierter Ebene führt und aktualisiert, gemäß Vorlage B_01.01 in Anhang I,

b)

allgemeine Informationen zu den in der Konsolidierung befindlichen Unternehmen gemäß Vorlage B_01.02 in Anhang I,

c)

gegebenenfalls Angabe der Zweigniederlassungen von Finanzunternehmen, die außerhalb des in der Vorlage B_01.02 aufgeführten Sitzlandes ansässig sind, gemäß Vorlage B_01.03 in Anhang I,

d)

allgemeine Informationen zu den vertraglichen Vereinbarungen gemäß Vorlage B_02.01 in Anhang I,

e)

spezifische Informationen zu den vertraglichen Vereinbarungen gemäß Vorlage B_02.02 in Anhang I,

f)

Angaben zu den Verbindungen zwischen gruppeninternen vertraglichen Vereinbarungen und vertraglichen Vereinbarungen mit IKT-Drittdienstleistern, die nicht der Gruppe angehören, und zwar unter Verwendung der vertraglichen Kennnummern, wenn ein Teil der IKT-Dienstleistungskette gruppenintern ist (siehe Vorlage B_02.03 in Anhang I),

g)

Informationen über die Unternehmen, die die vertraglichen Vereinbarungen mit den direkten IKT-Drittdienstleistern für den Erhalt von IKT-Dienstleistungen oder im Namen der Unternehmen, die die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nehmen, unterzeichnen (siehe Vorlage B_03.01 in Anhang I),

h)

Angabe der IKT-Drittdienstleister, die die vertraglichen Vereinbarungen für die Erbringung von IKT-Dienstleistungen unterzeichnen (siehe Vorlage B_03.02 in Anhang I),

i)

Angabe der Unternehmen, die die vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung von IKT-Dienstleistungen für andere zum Konsolidierungskreis gehörende Unternehmen unterzeichnen (siehe Vorlage B_03.03 in Anhang I),

j)

Angaben zu den Unternehmen, die die von den IKT-Drittdienstleistern bereitgestellten IKT-Dienstleistungen in Anspruch nehmen (siehe Vorlage B_04.01 in Anhang I),

k)

Angaben zu den direkten IKT-Drittdienstleistern und Unterauftragnehmern (siehe Vorlage B_05.01 in Anhang I),

l)

Angaben zur IKT-Dienstleistungskette (siehe Vorlage B_05.02 in Anhang I),

m)

Angaben zur Identifizierung der Funktionen (siehe Vorlage B_06.01 in Anhang I),

n)

Angaben zur Bewertung der von IKT-Drittdienstleistern erbrachten IKT-Dienstleistungen, die eine kritische oder wichtige Funktion oder wesentliche Bereiche davon unterstützen (siehe Vorlage B_07.01 in Anhang I),

o)

Informationen über die von Finanzunternehmen beim Ausfüllen der Vorlagen verwendete Terminologie und die entsprechenden Begriffe, die in den erschöpfenden Listen und Klassifizierungssystemen enthalten sind (siehe Vorlage B_99.01 in Anhang I).

(2)   Sofern dies für ihr Risikomanagement oder ihr Vertragsmanagement relevant ist, können die Finanzunternehmen zusätzliche Informationen in das Informationsregister aufnehmen, und zwar in dem Format, das für die Zwecke dieser zusätzlichen Informationen am besten geeignet ist.