Artikel 7
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Jedoch wendet die federführende Überwachungsbehörde das in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b genannte Unterkriterium 1.4 ab dem 16. Januar 2025 an.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Februar 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN