Artikel 2
Systemische Auswirkungen von IKT-Drittdienstleistern auf die Stabilität, Kontinuität oder Qualität der Erbringung von Finanzdienstleistungen
(1) Bei der Prüfung des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Kriteriums bewerten die Europäischen Aufsichtsbehörden, ob der IKT-Drittdienstleister die folgenden Unterkriterien der „Stufe 1“ erfüllt:
a) |
Unterkriterium 1.1: von der Zahl der Finanzunternehmen jeder einzelnen in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgeführten Kategorie von Finanzunternehmen der Anteil jener Finanzunternehmen, für die von ein und demselben IKT-Drittdienstleister IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen erbracht werden; |
b) |
Unterkriterium 1.2: vom Gesamtwert der Vermögenswerte der Finanzunternehmen jeder einzelnen in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgeführten Kategorie von Finanzunternehmen der Anteil jener Finanzunternehmen, für die von ein und demselben IKT-Drittdienstleister IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen des Finanzunternehmens erbracht werden. |
(2) Das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Unterkriterium 1.1 wird wie folgt berechnet:
Zahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen, für die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen der Finanzunternehmen von ein und demselben IKT-Drittdienstleister erbracht werden |
Gesamtzahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen |
(3) Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Unterkriterium 1.2 wird wie folgt berechnet:
Gesamtwert der Vermögenswerte der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen, für die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen der Finanzunternehmen von ein und demselben IKT-Drittdienstleister erbracht werden |
Gesamtwert der Vermögenswerte aller EU-Finanzunternehmen derselben in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie |
(4) Bei einem IKT-Drittdienstleister gelten die in Absatz 1 genannten Unterkriterien der „Stufe 1“ als erfüllt, wenn beide gemäß den Absätzen 2 und 3 berechneten Anteile bei mindestens einer in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen mindestens 10 % betragen.
(5) Bei der Prüfung des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Kriteriums und sofern der IKT-Drittdienstleister die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unterkriterien der „Stufe 1“ erfüllt, führen die Europäischen Aufsichtsbehörden ihre Bewertung anhand der folgenden Unterkriterien der „Stufe 2“ durch:
a) |
Unterkriterium 1.3: Stärke der Auswirkungen einer Einstellung der vom IKT-Drittdienstleister erbrachten IKT-Dienstleistungen auf die Tätigkeiten und den Geschäftsbetrieb der Finanzunternehmen, die in „Stufe 1“ nach den in Absatz 1 genannten Unterkriterien ermittelt wurden, und Zahl dieser betroffenen Finanzunternehmen; |
b) |
Unterkriterium 1.4: Abhängigkeit des kritischen IKT-Drittdienstleisters von ein und denselben Unterauftragnehmern, die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen von Finanzunternehmen erbringen. |