Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Systemische Auswirkungen von IKT-Drittdienstleistern auf die Stabilität, Kontinuität oder Qualität der Erbringung von Finanzdienstleistungen

Artikel 2

Systemische Auswirkungen von IKT-Drittdienstleistern auf die Stabilität, Kontinuität oder Qualität der Erbringung von Finanzdienstleistungen

(1)   Bei der Prüfung des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Kriteriums bewerten die Europäischen Aufsichtsbehörden, ob der IKT-Drittdienstleister die folgenden Unterkriterien der „Stufe 1“ erfüllt:

a)

Unterkriterium 1.1: von der Zahl der Finanzunternehmen jeder einzelnen in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgeführten Kategorie von Finanzunternehmen der Anteil jener Finanzunternehmen, für die von ein und demselben IKT-Drittdienstleister IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen erbracht werden;

b)

Unterkriterium 1.2: vom Gesamtwert der Vermögenswerte der Finanzunternehmen jeder einzelnen in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgeführten Kategorie von Finanzunternehmen der Anteil jener Finanzunternehmen, für die von ein und demselben IKT-Drittdienstleister IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen des Finanzunternehmens erbracht werden.

(2)   Das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Unterkriterium 1.1 wird wie folgt berechnet:

Zahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung

(EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen,

für die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen

der Finanzunternehmen von ein und demselben IKT-Drittdienstleister erbracht werden

Gesamtzahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1 der

Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen

(3)   Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Unterkriterium 1.2 wird wie folgt berechnet:

Gesamtwert der Vermögenswerte der Finanzunternehmen einer in

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen,

für die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen

der Finanzunternehmen von ein und demselben IKT-Drittdienstleister erbracht werden

Gesamtwert der Vermögenswerte aller EU-Finanzunternehmen derselben in

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie

(4)   Bei einem IKT-Drittdienstleister gelten die in Absatz 1 genannten Unterkriterien der „Stufe 1“ als erfüllt, wenn beide gemäß den Absätzen 2 und 3 berechneten Anteile bei mindestens einer in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen mindestens 10 % betragen.

(5)   Bei der Prüfung des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Kriteriums und sofern der IKT-Drittdienstleister die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unterkriterien der „Stufe 1“ erfüllt, führen die Europäischen Aufsichtsbehörden ihre Bewertung anhand der folgenden Unterkriterien der „Stufe 2“ durch:

a)

Unterkriterium 1.3: Stärke der Auswirkungen einer Einstellung der vom IKT-Drittdienstleister erbrachten IKT-Dienstleistungen auf die Tätigkeiten und den Geschäftsbetrieb der Finanzunternehmen, die in „Stufe 1“ nach den in Absatz 1 genannten Unterkriterien ermittelt wurden, und Zahl dieser betroffenen Finanzunternehmen;

b)

Unterkriterium 1.4: Abhängigkeit des kritischen IKT-Drittdienstleisters von ein und denselben Unterauftragnehmern, die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen von Finanzunternehmen erbringen.