Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - Systemischer Charakter und Bedeutung der IKT-Dienstleistungen für Finanzunternehmen

Artikel 3

Systemischer Charakter und Bedeutung der IKT-Dienstleistungen für Finanzunternehmen

(1)   Bei der Prüfung des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Kriteriums bewerten die Europäischen Aufsichtsbehörden, ob der IKT-Drittdienstleister die folgenden Unterkriterien der „Stufe 1“ erfüllt:

a)

Unterkriterium 2.1: Zahl der global systemrelevanten Institute (G-SRI) und anderer systemrelevanter Institute (A-SRI), bei denen es sich um Kreditinstitute handelt, für die ein und derselbe IKT-Drittdienstleister IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen erbringt;

b)

Unterkriterium 2.2: Zahl der Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute und nicht um G-SRI und A-SRI im Sinne von Buchstabe a handelt, die von den in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten zuständigen Behörden als systemrelevant eingestuft wurden und für die ein und derselbe IKT-Drittdienstleister IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen erbringt.

(2)   Bei einem IKT-Drittdienstleister gilt das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Unterkriterium als erfüllt, wenn die von ihm bereitgestellten IKT-Dienstleistungen mindestens in Anspruch genommen werden von:

a)

einem G-SRI oder

b)

mindestens drei A-SRI oder

c)

mindestens einem A-SRI mit einem A-SRI-Bewertungsergebnis von über 3 000, berechnet nach Artikel 131 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

(3)   Bei einem IKT-Drittdienstleister gilt das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Unterkriterium als erfüllt, wenn die von ihm bereitgestellten IKT-Dienstleistungen mindestens in Anspruch genommen werden von:

a)

einem Finanzunternehmen, bei dem es sich um ein in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben g, h, i oder j der Verordnung (EU) 2022/2554 genanntes Finanzunternehmen handelt und das von den zuständigen Behörden als „systemrelevant“ eingestuft wird, oder

b)

mindestens drei Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute und nicht um die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben g, h, i oder j der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen handelt und die von den zuständigen Behörden als „systemrelevant“ eingestuft werden.

(4)   Bei der Prüfung des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Kriteriums und sofern der IKT-Drittdienstleister die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unterkriterien in „Stufe 1“ erfüllt, führen die Europäischen Aufsichtsbehörden ihre Bewertung anhand des folgenden Unterkriteriums der „Stufe 2“ durch:

Unterkriterium 2.3: Die in die Bewertung der in Absatz 1 genannten Unterkriterien der „Stufe 1“ einbezogenen G-SRI oder A-SRI und anderen Finanzunternehmen, die IKT-Dienstleistungen desselben IKT-Drittdienstleisters in Anspruch nehmen, insbesondere auch, wenn diese G-SRI oder A-SRI Finanzinfrastrukturdienstleistungen für andere Finanzunternehmen erbringen, sind interdependent.


(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).