Artikel 3
Systemischer Charakter und Bedeutung der IKT-Dienstleistungen für Finanzunternehmen
(1) Bei der Prüfung des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Kriteriums bewerten die Europäischen Aufsichtsbehörden, ob der IKT-Drittdienstleister die folgenden Unterkriterien der „Stufe 1“ erfüllt:
a) |
Unterkriterium 2.1: Zahl der global systemrelevanten Institute (G-SRI) und anderer systemrelevanter Institute (A-SRI), bei denen es sich um Kreditinstitute handelt, für die ein und derselbe IKT-Drittdienstleister IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen erbringt; |
b) |
Unterkriterium 2.2: Zahl der Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute und nicht um G-SRI und A-SRI im Sinne von Buchstabe a handelt, die von den in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten zuständigen Behörden als systemrelevant eingestuft wurden und für die ein und derselbe IKT-Drittdienstleister IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen erbringt. |
(2) Bei einem IKT-Drittdienstleister gilt das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Unterkriterium als erfüllt, wenn die von ihm bereitgestellten IKT-Dienstleistungen mindestens in Anspruch genommen werden von:
a) |
einem G-SRI oder |
b) |
mindestens drei A-SRI oder |
c) |
mindestens einem A-SRI mit einem A-SRI-Bewertungsergebnis von über 3 000, berechnet nach Artikel 131 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2). |
(3) Bei einem IKT-Drittdienstleister gilt das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Unterkriterium als erfüllt, wenn die von ihm bereitgestellten IKT-Dienstleistungen mindestens in Anspruch genommen werden von:
a) |
einem Finanzunternehmen, bei dem es sich um ein in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben g, h, i oder j der Verordnung (EU) 2022/2554 genanntes Finanzunternehmen handelt und das von den zuständigen Behörden als „systemrelevant“ eingestuft wird, oder |
b) |
mindestens drei Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute und nicht um die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben g, h, i oder j der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Finanzunternehmen handelt und die von den zuständigen Behörden als „systemrelevant“ eingestuft werden. |
(4) Bei der Prüfung des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Kriteriums und sofern der IKT-Drittdienstleister die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unterkriterien in „Stufe 1“ erfüllt, führen die Europäischen Aufsichtsbehörden ihre Bewertung anhand des folgenden Unterkriteriums der „Stufe 2“ durch:
— |
Unterkriterium 2.3: Die in die Bewertung der in Absatz 1 genannten Unterkriterien der „Stufe 1“ einbezogenen G-SRI oder A-SRI und anderen Finanzunternehmen, die IKT-Dienstleistungen desselben IKT-Drittdienstleisters in Anspruch nehmen, insbesondere auch, wenn diese G-SRI oder A-SRI Finanzinfrastrukturdienstleistungen für andere Finanzunternehmen erbringen, sind interdependent. |
(2) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).