Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 5 - Grad der Substituierbarkeit

Artikel 5

Grad der Substituierbarkeit

(1)   Bei der Prüfung des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Kriteriums bewerten die Europäischen Aufsichtsbehörden, ob der IKT-Drittdienstleister die folgenden Unterkriterien der „Stufe 1“ erfüllt:

a)

Unterkriterium 4.1: von der Gesamtzahl der Finanzunternehmen jeder einzelnen in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie der Anteil jener Finanzunternehmen, für die kein alternativer IKT-Drittdienstleister mit der erforderlichen Kapazität für die Erbringung derselben IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen dieser Finanzunternehmen zur Verfügung steht, wie sie vom betreffenden IKT-Drittdienstleister erbracht werden;

b)

Unterkriterium 4.2: von der Gesamtzahl der Finanzunternehmen jeder einzelnen in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen der Anteil jener Finanzunternehmen, für die es höchst schwierig ist, eine vom betreffenden IKT-Drittdienstleister erbrachte IKT-Dienstleistung zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen dieser Finanzunternehmen zu einem anderen IKT-Drittdienstleister zu migrieren.

(2)   Das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Unterkriterium 4.1 wird wie folgt berechnet:

Zahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1

der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen

für die kein alternativer IKT-Drittdienstleister mit der erforderlichen Kapazität

für die Erbringung derselben Art von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen

von Finanzunternehmen zur Verfügung steht,

wie sie vom betreffenden IKT-Drittdienstleister erbracht werden

Gesamtzahl der Finanzunternehmen dieser in Artikel 2 Absatz 1 der Verodnung (EU) 2022/2554

genannten Kategorie von Finanzunternehmen

(3)   Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Unterkriterium wird wie folgt berechnet:

Zahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1

der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen,

für die es höchst schwierig ist,eine vom betreffenden IKT-Drittdienstleister erbrachte IKT-Dienstleistung

zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen von Finanzunternehmen

zu einem anderen IKT-Drittdienstleister zu migrieren

Gesamtzahl der EU-Finanzunternehmen dieser in Artikel 2 Absatz 1 der Verodnung (EU) 2022/2554

genannten Kategorie von Finanzunternehmen

(4)   Bei einem IKT-Drittdienstleister gelten die beiden Unterkriterien 4.1 und 4.2 als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

der Anteil, den die Gesamtzahl der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Finanzunternehmen an der Gesamtzahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen ausmacht, beträgt mindestens 10 %;

b)

der Anteil, den die Gesamtzahl der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Finanzunternehmen an der Gesamtzahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen ausmacht, beträgt mindestens 10 %.

(5)   Bei der Prüfung des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Kriteriums und sofern der IKT-Drittdienstleister die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unterkriterien der „Stufe 1“ erfüllt, führen die Europäischen Aufsichtsbehörden ihre Bewertung anhand des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Unterkriteriums der „Stufe 2“ durch.