Artikel 5
Grad der Substituierbarkeit
(1) Bei der Prüfung des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Kriteriums bewerten die Europäischen Aufsichtsbehörden, ob der IKT-Drittdienstleister die folgenden Unterkriterien der „Stufe 1“ erfüllt:
a) |
Unterkriterium 4.1: von der Gesamtzahl der Finanzunternehmen jeder einzelnen in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie der Anteil jener Finanzunternehmen, für die kein alternativer IKT-Drittdienstleister mit der erforderlichen Kapazität für die Erbringung derselben IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen dieser Finanzunternehmen zur Verfügung steht, wie sie vom betreffenden IKT-Drittdienstleister erbracht werden; |
b) |
Unterkriterium 4.2: von der Gesamtzahl der Finanzunternehmen jeder einzelnen in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen der Anteil jener Finanzunternehmen, für die es höchst schwierig ist, eine vom betreffenden IKT-Drittdienstleister erbrachte IKT-Dienstleistung zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen dieser Finanzunternehmen zu einem anderen IKT-Drittdienstleister zu migrieren. |
(2) Das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Unterkriterium 4.1 wird wie folgt berechnet:
Zahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen für die kein alternativer IKT-Drittdienstleister mit der erforderlichen Kapazität für die Erbringung derselben Art von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen von Finanzunternehmen zur Verfügung steht, wie sie vom betreffenden IKT-Drittdienstleister erbracht werden |
Gesamtzahl der Finanzunternehmen dieser in Artikel 2 Absatz 1 der Verodnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen |
(3) Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Unterkriterium wird wie folgt berechnet:
Zahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen, für die es höchst schwierig ist,eine vom betreffenden IKT-Drittdienstleister erbrachte IKT-Dienstleistung zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen von Finanzunternehmen zu einem anderen IKT-Drittdienstleister zu migrieren |
Gesamtzahl der EU-Finanzunternehmen dieser in Artikel 2 Absatz 1 der Verodnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen |
(4) Bei einem IKT-Drittdienstleister gelten die beiden Unterkriterien 4.1 und 4.2 als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) |
der Anteil, den die Gesamtzahl der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Finanzunternehmen an der Gesamtzahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen ausmacht, beträgt mindestens 10 %; |
b) |
der Anteil, den die Gesamtzahl der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Finanzunternehmen an der Gesamtzahl der Finanzunternehmen einer in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Kategorie von Finanzunternehmen ausmacht, beträgt mindestens 10 %. |
(5) Bei der Prüfung des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Kriteriums und sofern der IKT-Drittdienstleister die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unterkriterien der „Stufe 1“ erfüllt, führen die Europäischen Aufsichtsbehörden ihre Bewertung anhand des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Unterkriteriums der „Stufe 2“ durch.