Artikel 4
Kritikalität oder Bedeutung der Funktionen
Bei der Prüfung des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Kriteriums führen die Europäischen Aufsichtsbehörden ihre Bewertung anhand des folgenden Unterkriteriums der „Stufe 2“ durch:
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Unterkriterium 3.1: Die letztlich vom selben IKT-Drittdienstleister erbrachten IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen von Finanzunternehmen sind für die Tätigkeiten der Finanzunternehmen von kritischer Bedeutung. |