Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2123 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2022

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Vorlagen und Verfahren, die die zuständigen Behörden bei der Mitteilung der nationalen, für Schwarmfinanzierungsdienstleister geltenden Marketinganforderungen an die ESMA verwenden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufsichtsrechtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die nationalen Anforderungen an Marketingmitteilungen können Hindernisse für in der gesamten Union tätige Schwarmfinanzierungsdienstleister bedeuten. Mit Standardformularen, Vorlagen und Verfahren für die Mitteilungen der zuständigen nationalen Behörden an die ESMA wird sichergestellt, dass die von der ESMA gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 zu erstellenden Veröffentlichungen klar sind und zu einer Verringerung der Rechtsunsicherheit führen. Um der ESMA die Bearbeitung dieser Mitteilungen und die Erfüllung der ihr mit Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 auferlegten Veröffentlichungspflichten zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden verpflichtet werden, die ESMA innerhalb bestimmter Fristen über eine eigene Adresse und unter Verwendung harmonisierter Standardformulare und Vorlagen zu unterrichten.

(2)

Damit die ESMA die Mitteilungen einfacher bearbeiten kann, sollten die zuständigen Behörden eine der beiden Vorlagen verwenden, je nachdem, ob sie eine Mitteilung gemäß Artikel 28 Absatz 2 oder gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 machen.

(3)

Diese Verordnung beruht auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Kommission von der ESMA vorgelegt wurden.

(4)

Die ESMA hat zu den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, auf denen diese Verordnung beruht, öffentliche Anhörungen durchgeführt, die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

(5)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angehört und hat am 1. Juni 2022 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).