Artikel 1
Anlaufstelle
Die ESMA teilt den zuständigen Behörden die Kontaktdaten (einschließlich der elektronischen Adresse) mit, die für Mitteilungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 zu verwenden sind.
Artikel 1
Anlaufstelle
Die ESMA teilt den zuständigen Behörden die Kontaktdaten (einschließlich der elektronischen Adresse) mit, die für Mitteilungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 zu verwenden sind.