Artikel 3
Vorlagen und Übermittlung
(1) Für Mitteilungen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 verwenden die zuständigen Behörden die Vorlage in Anhang I der vorliegenden Verordnung.
(2) Für Mitteilungen gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 verwenden die zuständigen Behörden die Vorlage in Anhang II der vorliegenden Verordnung.
(3) Die zuständigen Behörden übermitteln die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorlagen an die von der ESMA gemäß Artikel 1 bereitgestellte elektronische Adresse.