Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 3 - Vorlagen und Übermittlung

Artikel 3

Vorlagen und Übermittlung

(1)   Für Mitteilungen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 verwenden die zuständigen Behörden die Vorlage in Anhang I der vorliegenden Verordnung.

(2)   Für Mitteilungen gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 verwenden die zuständigen Behörden die Vorlage in Anhang II der vorliegenden Verordnung.

(3)   Die zuständigen Behörden übermitteln die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorlagen an die von der ESMA gemäß Artikel 1 bereitgestellte elektronische Adresse.