Artikel 2
Frist
(1) Die zuständigen Behörden übermitteln die in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannte Mitteilung innerhalb von zwei Monaten nach dem 28. November 2022.
(2) Die zuständigen Behörden nehmen die Mitteilung gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 vor, bevor die entsprechende Änderung in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft tritt.