Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 2 - Frist

Artikel 2

Frist

(1)   Die zuständigen Behörden übermitteln die in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannte Mitteilung innerhalb von zwei Monaten nach dem 28. November 2022.

(2)   Die zuständigen Behörden nehmen die Mitteilung gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 vor, bevor die entsprechende Änderung in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft tritt.