Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2112 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates über technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Anforderungen und Regelungen für den Antrag auf Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 16 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um ein einheitliches Verfahren zu gewährleisten, mit dem die zuständigen Behörden ihre Befugnisse in Bezug auf Anträge auf Zulassung potenzieller Schwarmfinanzierungsdienstleister wirksam ausüben, sollten gemeinsame Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für solche Anträge festgelegt werden.

(2)

Um die Kommunikation zwischen einem potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleister und der zuständigen Behörde zu erleichtern, sollte die zuständige Behörde speziell für die Zwecke des Antragsverfahrens eine Kontaktstelle benennen und die entsprechenden Kontaktangaben auf ihrer Website veröffentlichen.

(3)

Damit die zuständige Behörde eingehend beurteilen kann, ob der Antrag vollständig ist, sollte die in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannte Frist für die Bewertung der Vollständigkeit des Antrags ab dem Tag, an dem diese Informationen angefordert werden, bis zu dem Tag ausgesetzt werden, an dem die zuständigen Behörden diese Informationen erhalten, wenn die zuständige Behörde von dem potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleister verlangt, fehlende Angaben zu übermitteln.

(4)

Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob Änderungen an den im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen Auswirkungen auf das Zulassungsverfahren haben können, ist es angemessen, von potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleistern zu verlangen, solche Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus muss festgelegt werden, dass die Fristen für die Bewertung der Informationen gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2020/1503 ab dem Tag laufen, an dem der Antragsteller der zuständigen Behörde die geänderten Informationen übermittelt.

(5)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(6)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(7)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angehört und hat am 1. Juni 2022 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).