Artikel 1
Benennung einer Kontaktstelle
Die zuständigen Behörden benennen eine Kontaktstelle für die Entgegennahme der Anträge auf Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2020/1503. Die zuständigen Behörden halten die Kontaktangaben der genannten Kontaktstelle auf dem neuesten Stand und veröffentlichen sie auf ihren Websites.