Artikel 5
Mitteilung von Änderungen
(1) Der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister teilt der zuständigen Behörde unverzüglich jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Angaben mit. Der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister stellt die aktualisierten Informationen unter Verwendung des Standardformulars im Anhang zur Verfügung.
(2) Legt ein potenzieller Schwarmfinanzierungsdienstleister aktualisierte Informationen vor, so beginnt die Frist gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2020/1503 ab dem Tag des Eingangs dieser aktualisierten Informationen bei der zuständigen Behörde.