Artikel 4
Aussetzung der Frist bei Fehlen von Informationen
Fordert die zuständige Behörde den potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 auf, fehlende Informationen zu übermitteln, so wird die Frist für die Bewertung der Vollständigkeit des Antrags gemäß dem genannten Artikel ab dem Tag, an dem diese Informationen angefordert werden, bis zu ihrem Eingang ausgesetzt.