Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - Empfangsbestätigung

Artikel 3

Empfangsbestätigung

Die zuständige Behörde übermittelt dem potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleister innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags und unbeschadet der Frist, die in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 für die Bewertung der Vollständigkeit des Antrags gemäß dem genannten Artikel festgelegt ist, in elektronischer oder papiergestützter Form oder in beiden Formen eine Empfangsbestätigung. Diese Empfangsbestätigung enthält die Kontaktangaben der Personen, die den Zulassungsantrag bearbeiten.