Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
Änderungen
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Artikel 8 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 8

Abschnitt „Mitwirkungspolitik“

(1)  

Die Finanzmarktteilnehmer geben im Abschnitt „Mitwirkungspolitik“ in Anhang I Tabelle 1 alle folgenden Informationen an:

a) 

gegebenenfalls kurze Zusammenfassungen ihrer Mitwirkungspolitik gemäß Artikel 3g der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ),

b) 

kurze Zusammenfassungen einer anderen Mitwirkungspolitik zur Verringerung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen.

(2)  
Die in Absatz 1 genannten kurzen Zusammenfassungen müssen alle folgenden Angaben enthalten:
a) 

die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen, die in der Mitwirkungspolitik gemäß Absatz 1 berücksichtigt werden,

b) 

eine Beschreibung, wie diese Mitwirkungspolitik angepasst wird, wenn bei den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen über mehrere Berichtszeiträume keine Verringerung festzustellen ist.


( 5 ) Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17).