Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
Änderungen
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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 5

Abschnitt „Zusammenfassung“

Die Finanzmarktteilnehmer geben im Abschnitt „Zusammenfassung“ in Anhang I Tabelle 1 alle folgenden Informationen an:

a) 

Name des Finanzmarktteilnehmers, auf den sich die Erklärung über nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen bezieht,

b) 

die Tatsache, dass die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt wurden,

c) 

den Bezugszeitraum der Erklärung,

d) 

eine Zusammenfassung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen.

Der Abschnitt „Zusammenfassung“ in Anhang I Tabelle 1 ist in allen folgenden Sprachen abzufassen:

a) 

in einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaates des Finanzmarktteilnehmers und, falls abweichend, in einer weiteren in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache,

b) 

wenn ein Finanzprodukt des Finanzmarktteilnehmers in einem Aufnahmemitgliedstaat angeboten wird, in einer der Amtssprachen dieses Aufnahmemitgliedstaats.

Der Abschnitt „Zusammenfassung“ darf ausgedruckt maximal zwei Seiten Papier im Format A4 umfassen.