Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
Änderungen
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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 6

Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

(1)  

Im Abschnitt „Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ in Anhang I Tabelle 1 füllen die Finanzmarktteilnehmer alle Felder aus, die sich auf die Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren beziehen, und machen dabei alle folgenden Angaben:

a) 

Informationen zu einem oder mehreren zusätzlichen Klima- und sonstigen Umweltindikator(en) gemäß Anhang I Tabelle 2,

b) 

Informationen zu einem oder mehreren zusätzlichen Indikator(en) in den Bereichen Soziales und Beschäftigung, Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Bestechung gemäß Anhang I Tabelle 3,

c) 

Informationen zu allen anderen Indikatoren, die zur Feststellung und Bewertung zusätzlicher wichtiger nachteiliger Auswirkungen auf einen Nachhaltigkeitsfaktor herangezogen wurden.

(2)  
Im Abschnitt „Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ in Anhang I Tabelle 1 beschreiben die Finanzmarktteilnehmer die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres ergriffenen Maßnahmen und die für den darauf folgenden Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember geplanten Maßnahmen oder gesetzten Ziele zur Vermeidung oder Verringerung der festgestellten wichtigsten nachteiligen Auswirkungen.
(3)  
Die Finanzmarktteilnehmer geben in der Spalte „Auswirkungen“ im Abschnitt „Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ in Anhang I Tabelle 1 jeweils den Durchschnittswert der Auswirkungen am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des jeweiligen Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Dezember an.