Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
Änderungen
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Artikel 57 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 57

Nachhaltigkeitsleistung des Index, der als Referenzwert für ökologische oder soziale Merkmale bestimmt ist

(1)  

Die Finanzmarktteilnehmer geben bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, im Abschnitt „Wie hat dieses Finanzprodukt im Vergleich zum bestimmten Referenzwert abgeschnitten?“ in der in Anhang IV dieser Verordnung enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen an:

a) 

bezogen auf den Berichtszeitraum eine Erläuterung, wie sich der als Referenzwert bestimmte Index von einem relevanten breiten Marktindex unterscheidet, sowie Angaben zur Leistung der Nachhaltigkeitsindikatoren, die vom Finanzmarktteilnehmer als relevant erachtet werden, um die Ausrichtung des Index auf die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale und auf die ESG-Faktoren zu bestimmen, auf die in der vom Referenzwert-Administrator gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 veröffentlichten Referenzwert-Erklärung Bezug genommen wird,

b) 

einen Vergleich zwischen der Leistung des Finanzprodukts und den Indikatoren zur Messung der Nachhaltigkeitsfaktoren des unter Buchstabe a genannten Index während des Berichtszeitraums,

c) 

einen Vergleich zwischen der Leistung des Finanzprodukts und einem relevanten breiten Marktindex während des Berichtszeitraums.

(2)  
Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Vergleiche werden gegebenenfalls entweder in Form einer Tabelle oder in Form einer grafischen Darstellung vorgelegt.