Artikel 56
Informationen zu Finanzprodukten, mit denen soziale Merkmale beworben werden
Bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden und die eine Verpflichtung zu nachhaltigen Investitionen mit einem sozialen Ziel enthalten, wird im Abschnitt „Wie hoch war der Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen?“ in der in Anhang IV enthaltenen Vorlage der Anteil dieser nachhaltigen Investitionen angegeben.