Artikel 55
Informationen über Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten für Finanzprodukte, die ökologische Merkmale bewerben
Bei Finanzprodukten im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 führen die Finanzmarktteilnehmer im Abschnitt „Wie hoch war der Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen?“ in der in Anhang IV enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen auf:
eine Aufschlüsselung des Anteils der Investitionen für jedes der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele, zu dem diese Investitionen beigetragen haben,
eine Beschreibung der Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten während des Berichtszeitraums, einschließlich:
der Frage, ob die Einhaltung der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen durch diese Investitionen von einem oder mehreren Wirtschaftsprüfern bestätigt oder durch einen oder mehrere Dritte überprüft wurde, und, falls ja, deren Namen,
einer grafischen Darstellung in Form eines Balkendiagramms der aggregierten Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten während des Berichtszeitraums, berechnet gemäß Artikel 17 Absätze 1 bis 4,
einer grafischen Darstellung in Form eines Balkendiagramms des Umfangs, in dem die aggregierten Investitionen während des Berichtszeitraums in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließen, aber ausgenommen Risikoposition gegenüber Staaten und berechnet gemäß Artikel 17 Absatz 5,
der in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b genannten Angaben,
einer Aufschlüsselung der Anteile der Investitionen in Übergangswirtschaftstätigkeiten und in ermöglichende Wirtschaftstätigkeiten während des Berichtszeitraums, jeweils ausgedrückt als Prozentsatz aller Investitionen des Finanzprodukts,
wenn das Finanzprodukt in nachhaltige Investitionen mit einem Umweltziel investiert wurde, bei denen es sich jedoch nicht um ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten handelt, einer klaren Erläuterung der Gründe hierfür,
wenn der Finanzmarktteilnehmer mindestens einen früheren regelmäßigen Bericht gemäß diesem Abschnitt für das Finanzprodukt vorgelegt hat, einem historischen Vergleich des Umfangs der Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten während des Berichtszeitraums und in früheren Zeiträumen,
wenn der Finanzmarktteilnehmer nicht beurteilen konnte, inwieweit Risikopositionen gegenüber Staaten während des Berichtszeitraums zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten beigetragen haben, einer ausführlichen Erläuterung der Gründe hierfür und des Anteils dieser Risikopositionen an den Gesamtinvestitionen.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii gilt Folgendes:
bei der Aggregation der Investitionen in Nicht-Finanzunternehmen werden die Umsatzerlöse, die Investitionsausgaben und die Betriebsausgaben berechnet und in die grafische Darstellung aufgenommen,
bei der Aggregation der Investitionen in Finanzunternehmen werden gegebenenfalls die Umsatzerlöse und Investitionsausgaben berechnet und in die grafische Darstellung aufgenommen,
bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, kann der wichtigste Leistungsindikator eine Kombination der wichtigsten investitionsbezogenen und versicherungstechnischen Leistungsindikatoren gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 sein,
Wurde mit den Finanzprodukten im Bezugszeitraum des regelmäßigen Berichts in die in den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 genannten ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten oder in die in den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 jener Anhänge genannten ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten investiert, so beinhaltet eine grafische Darstellung eine separate Veranschaulichung
der aggregierten ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Abschnitte 4.26, 4.27 und 4.28 jener Anhänge;
der aggregierten ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Abschnitte 4.29, 4.30 und 4.31 jener Anhänge.