Artikel 50
Anforderungen an die Darstellung und den Inhalt von regelmäßigen Berichten für Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
(1)
Die Finanzmarktteilnehmer stellen für Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen in einem Anhang der in Artikel 11 Absatz 2 jener Verordnung genannten Dokumente oder Informationen nach dem Muster der in Anhang IV der vorliegenden Verordnung enthaltenen Vorlage zur Verfügung.
(2)
Die Finanzmarktteilnehmer nehmen in den Hauptteil der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen eine deutlich sichtbare Erklärung auf, dass jener Anhang Informationen über die ökologischen oder sozialen Merkmale enthält.