Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
Änderungen
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Artikel 56 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 56

Informationen zu Finanzprodukten, mit denen soziale Merkmale beworben werden

Bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden und die eine Verpflichtung zu nachhaltigen Investitionen mit einem sozialen Ziel enthalten, wird im Abschnitt „Wie hoch war der Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen?“ in der in Anhang IV enthaltenen Vorlage der Anteil dieser nachhaltigen Investitionen angegeben.