Artikel 51
Erreichung der mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale
Die Finanzmarktteilnehmer geben im Abschnitt „Inwieweit wurden die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen und/oder sozialen Merkmale erfüllt?“ der in Anhang IV dieser Verordnung enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen an:
inwieweit die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale während des Berichtszeitraums erfüllt wurden, einschließlich der Leistung der Nachhaltigkeitsindikatoren, mit denen die Erfüllung der einzelnen ökologischen oder sozialen Merkmale gemessen wird, und welche Derivate gegebenenfalls zur Erfüllung dieser ökologischen oder sozialen Merkmale eingesetzt wurden,
für die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukte eine Nennung der in Artikel 9 der Verordnung genannten Umweltziele, zu denen die dem Finanzprodukt zugrunde liegende nachhaltige Anlage beigetragen hat,
wenn der Finanzmarktteilnehmer mindestens einen früheren regelmäßigen Bericht gemäß diesem Abschnitt für das Finanzprodukt vorgelegt hat, einen historischen Vergleich zwischen dem von dem regelmäßigen Bericht abgedeckten Zeitraum und den von früheren regelmäßigen Berichten abgedeckten Zeiträumen,
bei Finanzprodukten, die eine Verpflichtung zu nachhaltigen Investitionen beinhalteten, eine Erläuterung, wie diese Investitionen zu den in Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten nachhaltigen Investitionszielen beigetragen und keines dieser Ziele während des Berichtszeitraums erheblich beeinträchtigt haben, einschließlich aller folgenden Informationen:
wie die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen in Anhang I Tabelle 1 und alle relevanten Indikatoren in den Tabellen 2 und 3 jenes Anhangs berücksichtigt wurden,
ob die nachhaltige Investition mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, und aus der Internationalen Charta der Menschenrechte, in Einklang steht,
Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß dem Abschnitt „Werden bei diesem Finanzprodukt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt?“ in der in Anhang II dieser Verordnung enthaltenen Vorlage.