Artikel 53
Vermögensallokation bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
Die Finanzmarktteilnehmer geben im Abschnitt „Wie sah die Vermögensallokation aus?“ der in Anhang IV dieser Verordnung enthaltenen Vorlage eine Beschreibung der Investitionen des Finanzprodukts, einschließlich aller folgenden Informationen an:
den Anteil der Investitionen des Finanzprodukts, mit denen die beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale während des Berichtszeitraums erreicht wurden,
den Anlagezweck der übrigen Investitionen während des Berichtszeitraums, einschließlich einer Beschreibung etwaiger ökologischer oder sozialer Mindestschutzmaßnahmen und der Angabe, ob diese Investitionen der Absicherung dienen oder sich auf Barmittel beziehen, die als zusätzliche Liquidität gehalten werden, oder ob es sich um Investitionen handelt, für die keine ausreichenden Daten vorliegen.