Artikel 52
Hauptinvestitionen für Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
(1)
Im Abschnitt „Welche sind die Hauptinvestitionen dieses Finanzprodukts?“ der in Anhang IV dieser Verordnung enthaltenen Vorlage werden in absteigender Reihenfolge der Höhe der Investitionen und mit Angabe der Sektoren und Länder, in die investiert wurde, die fünfzehn Investitionen aufgeführt, auf die im Berichtszeitraum der größte Anteil aller getätigten Investitionen des Finanzprodukts entfiel.
(2)
Entfielen im Berichtszeitraum fünfzig Prozent aller getätigten Investitionen auf weniger als fünfzehn Investitionen, so werden — abweichend von Absatz 1 — diese Investitionen in absteigender Reihenfolge der Höhe der Investitionen und mit Angabe der Sektoren und Länder, in die investiert wurde, in dem in Absatz 1 genannten Abschnitt aufgeführt.