Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
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Artikel 17 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 17

Berechnung des Umfangs der Investitionen, die in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließen

(1)  

Der Umfang der Investitionen, die in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließen, wird nach folgender Formel berechnet:

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wobei „Investitionen des Finanzprodukts in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten“ die Summe der Marktwerte der folgenden Investitionen des Finanzprodukts ist:

a) 

bei Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumenten der Unternehmen, in die investiert wird, wenn ein Teil der Tätigkeiten dieser Unternehmen mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist, der Marktwert des Anteils dieser Schuldverschreibungen oder Eigenkapitalinstrumente,

b) 

bei Schuldverschreibungen, die nicht unter Buchstabe a fallen, wenn ein Teil der Erträge nach den Bedingungen dieser Schuldverschreibungen ausschließlich für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden muss, der Marktwert dieses Anteils,

c) 

bei Anleihen, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union über ökologisch nachhaltige Anleihen begeben werden, der Marktwert dieser Anleihen,

d) 

bei Investitionen in Immobilien, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind, der Marktwert dieser Investitionen,

e) 

bei Investitionen in Infrastrukturanlagen, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind, der Marktwert dieser Investitionen,

f) 

bei Investitionen in Verbriefungspositionen im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) mit zugrunde liegenden Risikopositionen aus ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten, der Marktwert des Anteils dieser Risikopositionen,

g) 

bei Investitionen in Finanzprodukte gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852, der Marktwert des Anteils dieser Finanzprodukte, der dem gemäß diesem Artikel berechneten Umfang der Investitionen entspricht, die in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließen.

Der Umfang der Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten wird anhand der in Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) festgelegten Methodik zur Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen berechnet.

(2)  

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wird der Anteil der mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbundenen Tätigkeiten der Unternehmen, in die investiert wird, auf der Grundlage der am besten geeigneten wichtigsten Leistungsindikatoren für die Investitionen des Finanzprodukts anhand folgender Informationen berechnet:

a) 

für die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Unternehmen, in die investiert wird, die von diesen Unternehmen gemäß dem Artikel gemachten Angaben,

b) 

für die übrigen Unternehmen, in die investiert wird, die gleichwertigen Informationen, die der Finanzmarktteilnehmer direkt von diesen Unternehmen oder von Dritten erhält.

(3)  
Für die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden im Falle von Unternehmen, in die investiert und bei denen es sich um Nicht-Finanzunternehmen handelt, die der Verpflichtung zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 unterliegen, und anderen Nicht-Finanzunternehmen, die dieser Verpflichtung nicht unterliegen, bei der in Absatz 2 genannten Berechnung die Umsatzerlöse als dieselbe Art von wichtigstem Leistungsindikator für alle Nicht-Finanzunternehmen verwendet.
(4)  
Wenn aufgrund der Merkmale des Finanzprodukts die Investitionsausgaben oder die Betriebsausgaben eine repräsentativere Berechnung des Umfangs einer Investition in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten ermöglichen, kann bei der Berechnung — abweichend von Absatz 3 — der am besten geeignete dieser beiden wichtigen Leistungsindikatoren verwendet werden. Bei Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Finanzunternehmen handelt, die Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 unterliegen, sowie bei anderen Finanzunternehmen, die dieser Verpflichtung nicht unterliegen, werden bei der Berechnung nach Absatz 2 die in Anhang III Abschnitt 1.1 Buchstaben b bis e der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 genannten wichtigsten Leistungsindikatoren verwendet.
(5)  
Für die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten Offenlegungen gelten die Absätze 1 bis 4 dieses Artikels mit der Ausnahme, dass die Risikopositionen gegenüber Staaten bei der Berechnung des Zählers und des Nenners der Formel in Absatz 1 nicht berücksichtigt werden.


( 6 ) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1).