Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 20/02/2023
Änderungen
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Artikel 16 - Delegierte Verordnung 2022/1288

Artikel 16

Informationen über nachhaltige Investitionen im Abschnitt Vermögensallokation bei Finanzprodukten, mit denen soziale Merkmale beworben werden

Bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden und die eine Verpflichtung zu Investitionen mit einem sozialen Ziel enthalten, geben die Finanzmarktteilnehmer im Abschnitt „Welche Vermögensallokation ist für dieses Finanzprodukt geplant?“ in der in Anhang II enthaltenen Vorlage den Mindestanteil dieser nachhaltigen Investitionen an.