Artikel 16
Informationen über nachhaltige Investitionen im Abschnitt Vermögensallokation bei Finanzprodukten, mit denen soziale Merkmale beworben werden
Bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden und die eine Verpflichtung zu Investitionen mit einem sozialen Ziel enthalten, geben die Finanzmarktteilnehmer im Abschnitt „Welche Vermögensallokation ist für dieses Finanzprodukt geplant?“ in der in Anhang II enthaltenen Vorlage den Mindestanteil dieser nachhaltigen Investitionen an.