Artikel 15
Informationen über nachhaltige Investitionen im Abschnitt Vermögensallokation bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale beworben werden
Für die in Artikel 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukte geben die Finanzmarktteilnehmer im Abschnitt „In welchem Mindestmaß sind nachhaltige Investitionen mit einem Umweltziel mit der EU-Taxonomie konform?“ in der in Anhang II enthaltenen Vorlage alles Folgende an:
eine grafische Darstellung in Form eines Kreisdiagramms,
in welchem Umfang es sich bei den aggregierten Investitionen um Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten handelt, berechnet gemäß Artikel 17 Absätze 1 bis 4 der vorliegenden Verordnung,
in welchem Umfang es sich bei den aggregierten Investitionen ohne die Risikopositionen gegenüber Staaten um Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten handelt, berechnet gemäß Artikel 17 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung.
eine Beschreibung der den Finanzprodukten zugrunde liegenden Investitionen, die in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließen, einschließlich der Frage, ob die Einhaltung der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen durch diese Investitionen von einem oder mehreren Wirtschaftsprüfern bestätigt oder durch einen oder mehrere Dritte überprüft wird, und, falls ja, deren Namen,
eine klare Erläuterung der Gründe, im Fall dass durch die Finanzprodukte in andere Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten investiert wird,
in Fällen, in denen die Finanzprodukte Risikopositionen gegenüber Staaten enthalten und der Finanzmarktteilnehmer nicht beurteilen kann, inwieweit diese Risikopositionen zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten beitragen, eine erläuternde Beschreibung des Anteils der aus diesen Risikopositionen bestehenden Investitionen an den Gesamtinvestitionen.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gilt alles Folgende:
Die Finanzmarktteilnehmer verwenden:
denselben wichtigen Leistungsindikator für die aggregierten Investitionen in Nicht-Finanzunternehmen,
denselben wichtigen Leistungsindikator für die aggregierten Investitionen bei derselben Art von Finanzunternehmen;
bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, kann der wichtigste Leistungsindikator aus einer Kombination der wichtigsten Leistungsindikatoren der Investition und Versicherungstätigkeit gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 bestehen;
wird mit den Finanzprodukten in die in den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 genannten ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten oder in die in den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 jener Anhänge genannten ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten investiert, so beinhalten die grafischen Darstellungen eine separate Veranschaulichung der aggregierten Investitionen in:
die in den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 jener Anhänge genannten ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten;
die in den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 jener Anhänge genannten ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b umfasst die Beschreibung Folgendes:
in Bezug auf Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Nicht-Finanzunternehmen handelt, eine Angabe, ob der Umfang der Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten an den Umsatzerlösen gemessen wird oder ob der Finanzmarktteilnehmer aufgrund der Merkmale des Finanzprodukts beschlossen hat, eine repräsentativere Berechnung vorzunehmen und den Umfang an den Investitionsausgaben oder Betriebsausgaben zu messen, sowie eine Begründung dafür und eine Erläuterung, warum diese Entscheidung für die Anleger des Finanzprodukts angemessen ist,
wenn aus der Offenlegung der Unternehmen, in die investiert wird, nicht ohne Weiteres hervorgeht, in welchem Umfang die Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließen, ist anzugeben, ob der Finanzmarktteilnehmer direkt von den Unternehmen, in die investiert wird, oder von Dritten gleichwertige Informationen erhalten hat,
eine Aufschlüsselung der Mindestanteile der Investitionen an Übergangswirtschaftstätigkeiten und an ermöglichenden Wirtschaftstätigkeiten, jeweils ausgedrückt als Prozentsatz aller Investitionen des Finanzprodukts.