Artikel 14
Darstellung der gemäß Artikel 8 Absätze 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2019/2088 offenzulegenden vorvertraglichen Informationen durch Finanzmarktteilnehmer
(1)
Die Finanzmarktteilnehmer stellen die gemäß Artikel 8 Absätze 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2019/2088 offenzulegenden Informationen nach dem Muster der in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthaltenen Vorlage dar. Diese Informationen sind den in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumenten oder Informationen als Anhang beizufügen.
(2)
Die Finanzmarktteilnehmer nehmen in den Hauptteil der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen eine deutlich sichtbare Erklärung auf, dass Informationen über die ökologischen oder sozialen Merkmale im Anhang dieser Dokumente bzw. Informationen enthalten sind.
(3)
Die Finanzmarktteilnehmer geben zu Beginn des Anhangs der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen alle folgenden Informationen an:
a)
ob mit dem Finanzprodukt nachhaltige Investitionen angestrebt werden,
b)
ob mit dem Finanzprodukt ökologische oder soziale Merkmale beworben, aber keine nachhaltigen Investitionen angestrebt werden.