Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 7 - Bewertung der soliden Liquiditätsrisikosteuerung und -kontrolle

Artikel 7

Bewertung der soliden Liquiditätsrisikosteuerung und -kontrolle

Die zuständigen Behörden bewerten, ob eine Wertpapierfirma gemäß den Artikeln 24 und 26 der Richtlinie (EU) 2019/2034 mit Blick auf ihre Liquiditätsressourcen über eine robuste und solide Risikosteuerung und -kontrolle verfügt, wobei sie die vorhandenen Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zur Aufrechterhaltung von liquiden Ressourcen in einer angemessenen Höhe und insbesondere alle folgenden Aspekte berücksichtigen:

a)

die Systeme für die Messung, Steuerung und Meldung des Liquiditätsrisikos und den Unternehmensführungsrahmen der Wertpapierfirma, insbesondere auch die Angemessenheit der Risikomanagementfunktion der Wertpapierfirma;

b)

etwaige Abhilfemaßnahmen, insbesondere auch die Einschränkung derjenigen Tätigkeiten der Wertpapierfirma, die hohe Mittelabflüsse erfordern, den Aufbau ihrer Kreditlinien, ihre Kapitalaufstockung durch Barmittel und ihre Verwendung von Vermögenswerten als Sicherheit bei Repogeschäften;

c)

die Robustheit des Sanierungsplans der Wertpapierfirma, falls nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) die Pflicht zur Erstellung und Aufrechterhaltung eines Sanierungsplans besteht.


(6)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).